Ausweisung: Was ist möglich?

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Wenn Ausländer das Bundesgebiet Deutschland verlassen sollen, erhalten sie von den Ausländerbehörden oftmals eine Ausweisungsverfügung.


Aber was ist die Ausweisung?

Mit der Ausweisung ordnet die Ausländerbehörde die Verpflichtung des Ausländers zur Ausreise aus Deutschland an und verweigert gleichzeitig die Wiedereinreise.

Dabei wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot in die Bundesrepublik Deutschland befristet. Die Bemessung der Frist wiederrum steht im Ermessen der Ausländerbehörde.

Mit erfolgter Ausweisung erlischt der Aufenthaltstitel des Ausländers und sein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland wird beendet, vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG.


Die Ausweisung darf nicht mit der Abschiebung verwechselt werden!

Die Ausweisung stellt einen Verwaltungsakt dar. Dagegen handelt es sich bei der Abschiebung um ein Zwangsmittel.

Mit der Abschiebung wird die Ausreisepflicht des Ausländers zwangsweise durchgesetzt, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, vgl. § 58 AufenthG.


Was sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung?

Die Voraussetzungen der Ausweisung sind in § 53 ff. AufenthG geregelt.

Zunächst muss gemäß § 53 AufenthG der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.

Wenn eine solche Gefährdung vorliegt, bedarf es als weitere Voraussetzung eines sogenannten Ausweisungsinteresses.

Hierbei stellt die Ausländerbehörde eine Abwägung zwischen dem Bleibeinteressen des Ausländers und dem öffentlichen Interesse an der Ausreise an.

Hat das Ergebnis dieser Abwägung zur Folge, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt, so wird der Ausländer ausgewiesen.


Was sind Ausweisungsinteressen?

Die Ausweisungsinteressen sind in § 54 AufenthG geregelt. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse unteranderem besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

Dagegen wiegt das Ausweisungsinteresse unteranderem "nur" schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.


Bleibeinteressen

Die Bleibeinteressen des Ausländers sind dagegen in § 55 AufenthG geregelt. Danach wiegt das Bleibeinteresse zum Beispiel besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat.

Die schweren Bleibeinteressen sind nicht abschließend in § 55 Abs. 2 AufenthG geregelt, sodass weitere (nicht aufgeführte) Interessen ein schwerwiegendes Bleibeinteresse begründen können.


Wie kann man eine Ausweisung verhindern?

Gegen die Ausweisungsverfügung bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten.

Abhängig vom jeweiligen Bundesland kommt gegen die Ausweisungsverfügung der Widerspruch oder gleich die Anfechtungsklage in Betracht.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Widerspruch und die Klage grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung haben.

Wenn die Ausländerbehörde allerdings die sofortige Vollziehbarkeit anordnet, muss nach § 80 Abs. 5 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.



Haben Sie eine Ausweisungsverfügung erhalten und möchten gegen dieses Vorgehen? Rechtsanwalt Abdulgani Güzel unterstützt Sie in Angelegenheiten der Ausweisung und Abschiebung. Sie erreichen die GÜZEL Anwaltskanzlei unter 0711 – 50 47 92 98 oder www.kanzlei-guezel.de


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