Die Ausweisung

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Die Ausweisung ist ein Verwaltungsakt – ein Schreiben der Ausländerbehörde, worin steht, dass der betroffene Ausländer ausgewiesen wird.

Im weiteren Verlauf wird auf die Voraussetzungen der Ausweisung, die Sonderfälle und die Folgen der Ausweisung eingegangen.

1) Voraussetzungen für die Ausweisung

Eine Ausweisung iSd. § 53 AufenthG setzt das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Interessensabwägung zwischen dem Ausweisungsinteresse des Staates und das Bleibeinteresse des Ausländers voraus.

a) Gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Um das Vorliegen dieser Gefahr bejahen zu können, muss die Verletzung eines, der in § 53 AufenthG genannten Rechtsgüter gegeben sein. Solche Güter sind z.B. das Eigentum, die Freiheit, die körperliche Unversehrtheit oder der Bestand und die Funktion des Staates.

Eine strafrechtliche Verurteilung führt in der Regel nicht automatisch zum Erlöschen oder Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Daneben ist eine Wiederholungsgefahr erforderlich, welche aufgrund einer Gefahrenprognose ermittelt wird.

b) Interessensabwägung

Bei der Interessensabwägung ist das Ausweisungsinteresse des Staates und das Bleibeinteresse des Ausländers, unter Berücksichtigung des Einzelfalles (§ 53 Abs. 2 AufenthG) abzuwägen.

Hierbei sind bei dem Bleibeinteresse z.B. die Dauer des Aufenthalts, die persönliche Bindung zur BRD, die wirtschaftliche und sonstige Bindung zur BRD und die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige zu beachten. Gem. § 55 Abs.1 und 2 AufenthG wird dabei zwischen einem besonders schwerwiegendem Bleibeinteresse und einem schwerwiegendem Bleibeinteresse differenziert.

Bezüglich des Ausweisungsinteresses wird diese Unterscheidung in den Absätzen 1 und 2 des § 54 AufenthG ebenfalls vorgenommen.

Besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen sind z.B. Freiheitsstrafen von mind. 2 Jahren (auch Jugendstrafe), Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr, bei Straftaten gegen Leben, Leib, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung oder Eigentum oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr wegen „Sozialbetrug“, Untreue, Steuerhinterziehung oder BtMG.

Ein schweres Ausweisungsinteresse liegt z.B. bei einer Freiheitsstrafe von mind. sechs Monaten, einer Freiheits- oder Jugendstrafe unter einem Jahr, bei Straftaten gegen Leben, Leib, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung oder Eigentum oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, einer Jugendstrafe von mind. einem Jahr auf Bewährung, Verstoß gegen § 29 BtMG vor.

2) Sonderfälle

Bei anerkannten Flüchtlingen, Assoziationsberechtigten EWG/Türkei und Daueraufenthalt EU erfolgt eine Ausweisung nur, wenn das persönliche Verhalten des Auszuweisenden eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr darstellt. Zudem muss das Grundinteresse der Gesellschaft betroffen sein und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sein.

Bei Personen, die Asylanträge gestellt haben, erfolgt eine Ausweisung nur, wenn das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Duldungsinhaber wird die Erteilung einer Ausbildungsduldung, einer Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreicher Ausbildung oder für integrierte Jugendliche versagt, sobald eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.

Auch bei Einbürgerungen hat eine strafrechtliche Verurteilung Auswirkungen. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen besteht ein Ausschlussgrund.

3) Folgen der Ausweisung

Folge der Ausweisung ist das Erlöschen des Aufenthaltstitels (§ 51 Abs.1 Nr.5 AufenthG) und die Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG).

Des Weiteren folgt eine absolute Titelerteilungssperre gem. § 11 Abs. 1 AufenthG. Dies bedeutet, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf. Ferner wird eine Wiedereinreisesperre verhängt. Ebenso ist die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht möglich.

Es ist somit zu empfehlen, bereits während des Strafverfahrens einen Anwalt beizuziehen, da eine Verurteilung weitreichende Folgen für Ihren Status haben kann.


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