Auswirkungen von Covid-19 auf Klein- und Mittelbetriebe: strafrechtliche Haftung der Unternehmen

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Organisationsmodell 231: vom Statussymbol zum Schutzmechanismus

Der Ausnahmezustand durch Covid-19 bringt nicht nur für Einzelpersonen unweigerlich Auswirkungen mit sich, sondern auch für Betriebe, die völlig unvorhergesehene Situationen bewältigen müssen. Dies geht mit der Möglichkeit neuer Betriebsrisiken einher oder mit einer Veränderung und Unausgewogenheit bereits abgewogener Risiken.

Eine schlechte Risikoanalyse kann strafrechtliche Verantwortung für das Unternehmen bedeuten, ganz zu schweigen von der strafrechtlichen Haftung der natürlichen Person, welche die unerlaubte Handlung unmittelbar im betrieblichen Kontext begangen hat.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Körperschaften nach GvD Nr. 231/2001 summiert sich mit jener der natürlichen Person, welche den Straftatbestand im betrieblichen Rahmen physisch begangen hat und mit der Körperschaft ein funktionelles/organisches Verhältnis pflegt, wie z.B. die Verwaltungsräte, die Angestellten oder die Zulieferer.

Diese Ausdehnung der Verantwortlichkeit auf die juristische Körperschaft bezieht in die Ahndung einiger Straftaten das Vermögen, die wirtschaftlichen Interessen und das Image der Betriebe mit ein, welche bis zum Inkrafttreten des GvD 231/2001 von keinerlei Konsequenzen bei Straftaten durch Verwaltungsräte oder Angestellte betroffen waren.

Aus diesem Grund und v. a. angesichts der neuen Bestimmungen zur Gesundheit und Sicherheit auf dem Arbeitsplatz nach dem aktuellen Notstand ist das „Labyrinth“ der betrieblichen Compliance neuerdings höchst aktuell und interessant. Bei dieser Compliance bereiten all jene, die eine „gesunde“ Unternehmertätigkeit führen, einer Reihe von Tätigkeiten und Maßnahmen zur Prävention vor, um keine Abweichungen von den geltenden Gesetzen zu riskieren. Für den Fall von etwaigen Gesetzesabweichungen im Laufe der Unternehmertätigkeit kann der Betrieb dadurch problemlos zu den effizientesten Lösungen gelangen, zum Schutze vor rechtlichen und rufschädigenden Auswirkungen.

Das nationale Wirtschaftsgefüge: Vorteile des Organisationsmodells 231 für die Klein- und Mittelbetriebe

In einem derart komplizierten institutionellen und bürokratischen Rahmen sind üblicherweise die Klein- und Mittelbetriebe von den am meisten gravierenden Auswirkungen bei einer etwaigen „mala gestio“ und einer verspäteten Anpassung sowie betrieblichen Neuorganisation betroffen, welche von der aktuellen Gesetzeslage gefordert wird. Dies kann erheblichen Einfluss auf den Stillstand der nationalen Wirtschaft haben.

Über 90 % der Unternehmen in Italien werden bekannterweise von Klein- und Mittelbetrieben (kurz, „KMB“) gebildet. Aufgrund von deren Wichtigkeit für das nationale Wirtschaftsgefüge können die KMB nicht von der Rechtmäßigkeit und Korrektheit in der Organisations- und Geschäftsverwaltung absehen.

Daher ist die Rolle des Unternehmers in dieser sensiblen Übergangsphase besonders anspruchsvoll und delikat, da diese sich auf mehrere Bereiche bezieht: von der Personalführung zur Neuorganisation und Neuausrichtung der Tätigkeit, unter ständiger Berücksichtigung des primären Ziels, den Gesundheitsschutz der Angestellten zu gewährleisten.

Doch wer kümmert sich in einem derart geschichtsträchtigen Augenblick, in welchem der Ausdruck „Ergreifen von Hilfsmitteln und Mechanismen zum Schutz und zur Prävention“ zur Tagesordnung gehören zu scheint, um die Adaption eines Hilfsmittels zum Schutz des Betriebes vor der Haftung gemäß GvD Nr. 231/01?

Trotz der hektischen und steten Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen darf es der Unternehmer keinesfalls unterlassen, seinem Betrieb denselben Schutz vorzubehalten, welchen er sich selbst und jedem seiner Mitglieder der betrieblichen „Entourage“ vorbehalten würde.

Unter diesem Gesichtspunkt und zur Vermeidung der gravierenden Auswirkungen, die das Begehen einer Straftat durch eine natürliche Person für den Betrieb mit sich bringen könnte, ist es für einen Unternehmer, der nach korrekten Verhaltensregeln handeln möchte, naheliegend, sich für das Verwaltungs- und Organisationsmodell 231 (kurz, „VOM“) zu entscheiden. Dieses ist zwar nicht verpflichtend, kommt der Anwendung von Geld- und Verbotsstrafen sowie von einstweiligen Verfügungen allerdings zuvor, sofern es wirksam angefertigt und angewandt wird.

Viel zu oft entgeht vielen Unternehmen die Nützlichkeit eines VOM 231, v. a. den Klein- und Mittelbetrieben, welche allerdings davon profitieren könnten, zumal es de facto der einzige Unrechtsauschließungsgrund für einen Betrieb darstellt, gegen den gemäß GvD Nr. 231/01 Ermittlungen laufen und dessen Haftung dadurch ausgeschlossen werden könnte.

Ferner sei hervorgehoben, dass das VOM 231, abgesehen vom Haftungsausschluss für den Betrieb im Falle einer Begehung von Straftaten, nicht unerhebliche Vorteile für das Unternehmen mit sich bringt. Es dient nämlich als Statussymbol und als ethischer Kodex einer Unternehmertätigkeit mit konsolidierten moralischen Prinzipien, welche zeitgleich das Image und den Ruf des eigenen Unternehmens hervorhebt, um das Vertrauen der eigenen Kunden zu heben und den Betrieb vor jeglichem vorhersehbaren Risiko zu schützen.

Foto(s): Massimo Fontana Ros

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