Auswirkungen von Erb- und Pflichtteilsverzicht auf die Erlangung der Restschuldbefreiung

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Was geschieht mit der Restschuldbefreiung, wenn während des Insolvenzverfahrens oder während der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode für den Schuldner Erb- oder Pflichtteilsansprüche anfallen und er auf diese verzichtet oder nicht geltend macht?

Für das laufende Insolvenzverfahren enthält § 83, S.1 InsO eine Regelung. Danach steht dem Schuldner das alleinige Recht zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu. Gleiches gilt für den Verzicht auf ein Pflichtteilsrecht. Negative Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung kommen hier nicht in Betracht.

Eine entsprechende Regelung für die Laufzeit der Wohlverhaltenperiode gibt es nicht. Wenn der Schuldner ein Erbe oder einen Pflichtteil annimmt, muss er gemäß § 295 Abs. 1, Nr. 2 InsO die Hälfte des zugeflossenen Vermögens an die Insolvenzmasse abführen.

Bisher wurde nicht entschieden, ob der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensperiode ebenfalls auf Erbe oder Pflichtteil verzichten darf, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren. Der BGH hat mit Beschluss vom 25. Juni 2009, (Aktenzeichen IX ZB 196/08), nunmehr diese Frage im Sinne des Schuldners entschieden. Danach ist die Erlangung der Restschuldbefreiung nicht gefährdet, wenn der Schuldner das Erbe oder der Pflichtteil ausschlägt.

Tipp: Um die erforderliche Klarheit für die Restschuldbefreiung zu schaffen, sollte der Schuldner zu entstandenen Erb- oder Pflichtteilsansprüchen unbedingt eine Erklärung abgeben, wenn er verzichten möchte.

Gefährlich ist m.E. aber das einfache „Stehenlassen" des Anspruchs und die Geltendmachung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode. Bei derartigem Verhalten des Schuldners ist nämlich der nachträgliche Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß § 303 InsO möglich oder aber die Anordnung der Nachtragsverteilung nach § 203 InsO, wobei Letzteres die Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens um Jahre verzögern kann und zudem die Verfahrenskosten erhöht.

Mehr dazu auch in den kostenlosen Gesprächskreisen, organisiert von der Bundesvereinigung Offensive Insolvenzler e.V. (i.Gr.) -BOfIn-, nachzulesen auf www.offensive-insolvenzler.de.


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