Auto Online gekauft: Ort der Mangelbeseitigung beim Autokauf

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Käufer eines Autos hat, wenn an dem Fahrzeug ein Mangel auftritt, einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Beseitigung dieses Mangels. Genau das normiert § 439 Abs. 1 BGB. Doch wo der Verkäufer den Mangel zu beseitigen hat, sagt das Gesetz nicht. Um diese Gesetzeslücke zu füllen, wurden in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Lösungsansätze vorgeschlagen. Welche dies sind und auf welchen Ansatz sich der Bundesgerichtshof nach einigen unterschiedlichen Entscheidungen nun festgelegt zu haben scheint.

Erfüllungsort als Ort der Mangelbeseitigung nach dem Autokauf

In der Rechtsliteratur wird zum Teil die Ansicht vertreten, der ursprüngliche Erfüllungsort müsse auch der Ort der im Mangelfall zu erbringenden Nacherfüllung sein. Da der Erfüllungsort ganz grundsätzlich als der Ort definiert wird, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erbringen hat, ist bezogen auf den Abschluss eines Kaufvertrages also entscheidend, wo der Verkäufer das Fahrzeug als Kaufsache an den Käufer übergeben und übereignen musste. Fehlen diesbezüglich im konkreten Einzelfall individualvertragliche Abreden zwischen Verkäufer und Käufer, wird man bei einem Autokauf den Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers als Erfüllungsort ansehen müssen. Nach dieser Literaturmeinung müsste dementsprechend auch dort die Nacherfüllung stattfinden.

Belegenheitsort als Ort der Nacherfüllung beim Kfz-Online-Kauf

Ebenfalls ursprünglich aus der juristischen Fachliteratur stammt die sogenannte Belegenheitstheorie. Ihr zufolge muss die mangelbehaftete Kaufsache an eben jenem Ort repariert werden, an dem sie sich aktuell bestimmungsgemäß befindet. Macht der Käufer eines Fahrzeugs nach Abschluss des zugrundeliegenden Kaufvertrages einen Mangel geltend, wird sich das Fahrzeug regelmäßig an seinem Wohnsitz befinden. Ergo müsste der Verkäufer auch dorthin kommen, um die Nacherfüllung vorzunehmen oder durch fachkundige Dritte vornehmen zu lassen.

Dieser Ansicht hat sich auch der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren angeschlossen (BGH, Urteil vom 08.01.2008, X ZR 97/05). Dabei ging es jedoch nicht um einen Kaufvertrag über ein Auto, sondern um einen Werkvertrag über eine Segelyacht, die sich nach dem Vertragsabschluss als mangelhaft erwies.

Leistungsort nach § 269 BGB im Fahrzeugvertriebsrecht

Dass diese, die Belegenheitstheorie aufgreifende Rechtsprechungslinie jedoch nicht auf Kaufverträge zu übertragen ist, stellte der Bundesgerichtshof nur einige Jahre später fest. Stattdessen sei, und dies hat der Bundesgerichtshof seitdem in ständiger Rechtsprechung fortgeführt, im Kaufrecht für die Bestimmung des Nacherfüllungsorts die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB maßgebend. Dies hätte zur Folge, dass bei einem Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen sei und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln sei, an welchem der Verkäufer als Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (BGH, Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 96/12).

Diese Klassifizierung des Nacherfüllungsortes hat zur Folge, dass die Reparatur nur dann nicht am Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers erfolgen muss, wenn Käufer und Verkäufer dies ausdrücklich vertraglich festgelegt haben.

Was bedeutet das für den Autokäufer?

Diese Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs hat für Käufer von sich später als mangelhaft herausstellenden Fahrzeugen zwei entscheidende Nachteile. Denn die Obliegenheit, das gekaufte Auto für die Nacherfüllung zum Verkäufer zu bringen, ist mit einem im Einzelfall nicht zu unterschätzenden Zeit- und Kostenaufwand verbunden.

Zumindest im Hinblick auf den aufgeworfenen Kostenaspekt verweist der Bundesgerichtshof den Käufer jedoch auf § 439 Abs. 2 BGB. Danach ist der Verkäufer verpflichtet, dem den Nacherfüllungsanspruch geltend machenden Käufer durch Zahlung eines von diesem verlangten Kostenvorschusses den Transport der vermeintlich mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 278/16).



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Rassi Warai

Beiträge zum Thema