Erfolgreiche Verteidigung gegen die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe

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Immer häufiger werden Unternehmen aufgrund vermeintlicher Wettbewerbsverletzungen von verbraucherschützenden Vereinen, Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt. Wer daraufhin falsch reagiert, sieht sich mit hohen Vertragsstrafenforderungen konfrontiert.

So durften wir einen Fall betreuen, indem unsere Mandantschaft von dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe nach einer vorangegangenen Abmahnung  und Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wurde.

Der Verein hat es sich im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG zur Aufgabe gemacht, die Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Dazu nimmt er unlauter handelnde Unternehmen in Anspruch. Eine Befugnis dazu gibt ihm das Gesetz über Unterlassungsklagen.

Hintergrund der Inanspruchnahme war eine Abmahnung aus dem Jahr 2015. Zu diesem Zeitpunkt hat unsere Mandantschaft unter anderem Schaumweine vertrieben ohne auf die darin enthaltenen Allergene hinzuweisen. Im Rahmen dieser Abmahnung wurde unsere Mandantin verpflichtet, künftig alle Allergene zu kennzeichnen. Da sie zu diesem Zeitpunkt keine rechtliche Beratung in Anspruch genommen hatte, unterzeichnete sie die vom Verein beigefügte Unterlassungserklärung.

Tipp: Lassen Sie als Unternehmer besondere Vorsicht vor der Abgabe eines Unterlassungsversprechens walten. Die Unterlassungserklärung bindet Sie mitunter über 30 Jahre. Im Falle der Verletzung gegen das Unterlassungsversprechen drohen horrende Vertragsstrafen.

Weil die Mandantin in der folgenden Zeit Weine anbot, ohne auf die darin enthaltenen Sulfite hinzuweisen, erfolgte eine Klage des Vereins, in der neben einem weiteren Unterlassungsbegehren auch die Vertragsstrafe aus der voran gegangenen Abmahnung geltend gemacht wurde.

Inhalt des Unterlassungsvertrages als Grundlage der Vertragstrafe

Dabei stellte sich die Frage, ob die Abmahnung bzw. die Klage hinsichtlich der fehlenden Sulfit Angaben rechtmäßig war. Denn grundsätzlich hat sich wurde die Beklagte durch die vorangegangene Abmahnung lediglich dazu verpflichtet, die Weine zukünftig hinsichtlich der Allergene richtig zu kennzeichnen. Eine solche Verpflichtung hinsichtlich der Kennzeichnung der darin enthaltenen Sulfite wurde nicht ausdrücklich abgegeben.

Der Verein stützt sich jedoch darauf, dass es sich vorliegend um eine „kerngleiche Handlung“ handele. Nach der sogenannte Kerntheorie erstreckt sich der Umfang des Unterlassungsanspruchs nicht nur auf die konkrete Tätigkeit, sondern vielmehr auf kerngleiche weitere Verstöße.

„Die nach der Kerntheorie angenommene Rechtskraftwirkung setzt allerdings – schon im Hinblick auf die Bindung des Gerichts an dne gestellten Antrag (§ §08 Abs. 1 ZPO) – voraus, dass auch kerngleiche Abweichungen von der konkreten Verletzungsform, wie sie vom materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch mit umfasst sind (...), mit Streitgegenstand gewesen sind und die gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand daher solche Abweichungen von der konkreten Verletzungsform mit verboten hat (...). Die Annahme, dass das Unterlassungsbegehren grundsätzlich auch auf das Verbot kerngleicher Abweichungen von der konkreten Verletzungsform gerichtet ist, bezieht sich jedoch nur auf die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolge und hat mit der Abgrenzung des Klagegrundes, aus dem diese Rechtsfolge hergestellt wird, nichts zu tun“, BGH, Urt. v. 23.02.2006, I ZR 272/02.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof gilt das Unterlassungsbegehren nur dann für kerngleiche Verletzungen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen mit in das Unterlassungsbegehren einbezogen wurden, vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2013, I ZR 55/12.

Regelmäßig ist dafür der Willen der Parteien im Rahmen der Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel geht die Bestimmung des Kerns zu Lasten des Titelinhabers, also des Unterlassungsgläubigers, sodass eine kerngleiche Handlung nicht Inhalt des Unterlassungsbegehrens wird.

Gerichtliche Entscheidung über die Pflicht zur Vertragsstrafenzahlung

In unserem Fall hat das Gericht den Parteiwillen so ausgelegt, dass sich die Unterlassungserklärung eben nicht auf kerngleiche Handlungen bezieht. Es wies die Klage ab und sprach der Beklagten Recht zu.

„Das Landgericht verkannte bei dieser Bewertung nicht, dass unter einer vertraglichen Unterlassungserklärung nicht nur identische, sondern auch abgewandelte und denselben Kern und damit das Charakteristische  der enthaltenen Handlungsformen gefasst werden können. Ebenso verkannte das Gericht nicht, dass ein vertraglicher Unterlassungsanspruch wie ein gerichtlicher Titel den Zweck verfolgt, künftige wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages kann gleichwohl ergeben, dass ein solcher bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungshandlung beschränkt ist.“ Damit folgte die Handelskammer auch der Rechtsansicht des BGH (Urt. v. 17.07.1997, I ZR 40/95) sowie des OLG Hamm (Urt. v. 27.03.2012, 4 U 181/11 und Urt. v. 16.12.1010, 4 U 118/10).

Damit Sie sich als Unternehmer künftig nicht mit einem Kläger darüber streiten müssen, ob sich die abgegebene Unterlassungserklärung auch auf kerngleiche Handlungen bezieht, sollten Sie darauf achten, dass kerngleiche Handlungen nicht explizit in der Unterlassungserklärung erwähnt sind.

Zudem kann es sinnvoll sein, nicht die vom Unterlassungslgäubiger beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, sondern eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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