Auto rast nahe Gedächtniskirche dem Ku'damm in Menschenmenge – welche Rechtsfolgen ?

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In solchen Fällen wird die Justiz zu klären haben, ob strafbares Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig , festzustellen ist oder lediglich gravierende Fahreignungsmängel Ursache der dramatischen Folgen waren.

Strafverfahren

Soweit im Ergebnis der Aufklärung vorsätzlich strafbares Verhalten festgestellt wird, führt dies natürlich zu erheblichen Konsequenzen sowohl für den Täter in Form von langjährigen Freiheitsstrafen wegen Mordes oder Totschlages und regelmäßig auch zum Entzug der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperrfrist für die Wiedererteilung.  Dieses Ermittlungsergebnis ist aber auch für die Geschädigten nicht unproblematisch, ist doch der Krafthaftpflichtversicherer des beteiligten Pkw in diesem Fall nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.  Hier bleibt dann oft nur der Gang zu Fonds der Opferhilfe, wie sie von der Versicherungswirtschaft für derartige Härtefälle gegründet wurden.

Wird hingegen lediglich fahrlässiges Verhalten, welches ebenfalls Freiheitsstrafen wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung  oder überhaupt kein strafbares Verhalten zur Folge hat, festgestellt, können die Geschädigten oder deren Hinterbliebene Schadensersatz, wie z.B. Schmerzensgeld, Unterhaltsrente, Behandlungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden von der Pkw-Haftpflichtversicherung erstattet verlangen.

Schadensersatz trotz fehlender Strafbarkeit

Wird gar kein strafbares Verhalten festgestellt, weil das Unfallgeschehen auf einem gesundheitlichen Ausfall des Kraftfahrers, zum Beispiel einem Schlaganfall, elliptischen Anfall, Zuckerschock oder ähnlichem zurückzuführen ist, wird gleichwohl die Fahrerlaubnisbehörde tätig und die Fahreignung des Kraftfahrers mindestens medizinisch abklären lassen. Dies kann auch ohne Strafverfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. 

In diesen Fällen tritt die Krafthaftpflichtversicherung des beteiligten Pkw zunächst in die Schadensregulierung ein, kann jedoch von dem Versicherungsnehmer unter Umständen Regress verlangen, zum Beispiel in Fällen von Trunkenheit am Steuer bis zu fünftausend Euro.

Nebenklage und Adhäsionsverfahren

Soweit durch die zuständige Staatsanwaltschaft Strafverfahren eingeleitet werden, ist es durchaus sinnvoll für die Geschädigten, sich diesen Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, um so über den Fortgang des Strafverfahrens immer im Bilde zu sein und insbesondere auch für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche die notwendigen Informationen rechtzeitig zu erhalten. Die Strafprozessordnung sieht auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Strafverfahren mithilfe sogenannter Adhäsionsanträge vor. So können zusätzliche Zivilprozesse gegebenenfalls vermieden werden. 

Verfahrenskosten durch Dritte oft möglich

Verkehrsrechtsschutzversicherer, z.B. vom ADAC oder der Allianz oder ähnlichen Versicherungsgesellschaften übernehmen sowohl die Anwaltskosten für die Strafverteidigung des Unfallverursachers, als auch Anwaltskosten für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten, in vielen Fällen sogar die Kosten für die Vertretung der Geschädigten in der Nebenklage. Die Pflichtverteidigung im Strafverfahren, die Beiordnung des Nebenklagevertreters, aber auch die Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche können Verfahrenskosten absichern, auch wenn der Rechtsuchende selbst nicht über ausreichende finanzielle Reserven verfügt. Der Haftplfichtversicherer des UNfallverursachers trägt auch die Anwaltskosten des Geschädigten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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