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Kindersitzpflicht im Auto: Welche Regeln gelten?

  • 4 Minuten Lesezeit
Kindersitzpflicht im Auto: Welche Regeln gelten?

Sicherheit ist im Straßenverkehr oberstes Gebot, erst recht wenn Kinder mitfahren. Mittlerweile dürfen ältere Kindersitzsysteme, die weder das ECE 44/03- noch das ECE 44/04-Siegel haben, nicht mehr verwendet werden. Das betrifft Kindersitzsysteme, die bis ca. September 1995 hergestellt wurden. Die Redaktion von anwalt.de hilft bei der Suche nach dem passenden, neuen Kindersitz. 

Genehmigte Rückhaltesysteme 

Neben der allgemeinen Gurtpflicht schreibt § 21 Straßenverkehrsordnung (StVO) auch vor, dass Kinder bis zu 12 Jahren nur mit einem speziellen Kindersitz mitgenommen werden dürfen. Grund hierfür ist die geringere Körpergröße von Kindern in diesem Alter. Der Kindersitz bewirkt, dass der Sicherheitsgurt nicht am Hals des Kindes, sondern an seiner Schulter vorbei verläuft. Ohne den erhöhten Sitz, kann der Sicherheitsgurt für Kinder bei Unfällen zu einer tödlichen Falle werden. 

Gemäß § 21a Absatz 1a STVO müssen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr speziell mit genehmigten Rückhaltesystemen abgesichert werden. Die Kindersicherungspflicht gilt übrigens nicht nur für die Eltern, sondern für alle Erwachsenen, die Kinder auch nur gelegentlich mitnehmen, wie beispielsweise die Großeltern oder der Nachbar.  

Amtlich genehmigte Sitzsysteme erkennt man an dem orangefarbenen Prüfzeichen. Sie sind entsprechend der ECE-Regelung Nr. 44 gebaut, geprüft und genehmigt. Kinder, die kleiner als 150 cm sind, dürfen bis zur Vollendung ihres 12. Lebensjahres nur mit solchen Rückhaltesystemen im Auto mitfahren. Das Rückhaltesystem muss außerdem dem Gewicht des Kindes entsprechen und für das Fahrzeug auch zugelassen sein. Bei einem Kauf sollte darauf geachtet werden, dass der Sitz zu den jeweiligen Fahrzeugen passt, wenn er in mehreren Fahrzeugen genutzt werden soll. 

Hinweis zum Kauf: Bei gebrauchten Kindersitzen ist Vorsicht geboten. Wenn der Sitz bereits in einen Unfall verwickelt war, sollte er keinesfalls mehr verwendet werden. Denn verdeckte Schäden können bei einem Unfall zum Sicherheitsrisiko werden. 

Kindersitzpflicht: Gewichtsklassen 

Die ECE schreibt unterschiedliche Haltesysteme für die jeweilige Gewichtsklasse des Kindes vor. Der Kindersitz muss also dem Gewicht des Kindes entsprechen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die fünf Gewichtsklassen der ECE. 

Gewichtsklasse
Gewicht des KindesGeschätztes Alter
Klasse 0
bis 10 kg
bis ca. 9 Monate
Klasse 0+
bis 13 kg
bis ca. 2 Jahre
Klasse I
9 bis 18 kg
ca. 8 Monate bis ca. 4 Jahre
Klasse II
15 bis 25 kg
ca. 3,5 bis ca. 7 Jahre
Klasse III
22 bis 36 kg
ca. 6 bis ca. 12 Jahre

Beim Einbau sind weitere Besonderheiten zu beachten. Kindersitze der Klasse 0 müssen entgegen oder quer zur Fahrtrichtung installiert werden, die der Klasse 0+ ausschließlich entgegen der Fahrtrichtung. Achtung: Babyschalen dürfen nur rückwärtsgerichtet, entgegen der Fahrtrichtung angebracht werden. Kindersitze der Gewichtsklasse I sind in oder gegen die Fahrtrichtung, Sitze der Klassen II meistens in Fahrtrichtung und Kindersitze der Klasse III ausschließlich in Fahrtrichtung einzubauen. 

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr dürfen nur mit entsprechenden zugelassenen Kindersitzen mitgenommen werden. Erst Kinder ab 13 Jahren oder Kinder, die größer als 150 cm sind, dürfen regulär mit dem Sicherheitsgurt angeschnallt transportiert werden. Die Kindersitzpflicht gilt auch für Kinder, die schwerer als 36 kg (maximale Gewichtsklasse) sind, außer sie passen vom Körperumfang her nicht mehr in den regulären Kindersitz. Dann muss jedoch beim Landratsamt bzw. bei der Stadt eine Einzelausnahmegenehmigung eingeholt werden.  

Kindersitz und Sicherheitsgurt: Besonderheiten bei Fahrzeugen  

Bei einem Beckengurt erhöht der Kindersitz nicht die Sicherheit. Aus diesem Grund, erlaubt § 21 Absatz 1a STVO ausnahmsweise die Mitnahme von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ohne Kindersitz, wenn keine anderen Sitzmöglichkeiten mit regulären Brustgurtsystemen vorhanden sind, insbesondere wenn diese bereits von anderen Kindern belegt sind. 

Ist das Fahrzeug mit höhenverstellbaren Dreipunktgurten ausgestattet, kann bei der Straßenverkehrsbehörde eine Einzelausnahmegenehmigung beantragt werden, wenn der Hersteller die Eignung des Gurtsystems zur Kindersicherung bestätigt. 

Achtung: Auf Beifahrersitzen mit Airbags dürfen Kindersitze grundsätzlich nicht entgegen der Fahrtrichtung (sog. Reboard-Systeme) angebracht werden. Aus diesem Grund kann bei zahlreichen Fahrzeugen, insbesondere mit nur zwei Sitzen, inzwischen der Beifahrerairbag auch abgeschaltet werden, wenn ein Kindersitz dort eingebaut werden soll. Ein Kindersitz in Fahrtrichtung auf dem Beifahrersitz ist auch mit eingeschalteten Airbags möglich, sicherheitshalber sollte der Sitz aber in der hintersten Position stehen. Am besten aufgehoben ist der Kindersitz aber grundsätzlich auf der Rückbank. 

Auch bei Fahrrädern und Mofas gelten spezielle Sicherheitsvorschriften für Kinder unter sieben Jahren. Sie dürfen nur von Personen mitgenommen werden, die selbst mindestens 16 Jahre alt sind. Zudem müssen spezielle Kindersitze angebracht sein, die gewährleisten, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen gelangen können (§ 21 Absatz 3 STVO). 

Kindersitzpflicht: Folgen von Verstößen 

Werden Kinder nicht ordnungsgemäß gesichert, so droht dem Fahrer ein Bußgeld. Die Mitnahme ohne Kindersitz und Sicherheitsgurt schlägt mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg, bei mehreren Kindern mit 70 Euro und einem Punkt in Flensburg zu Buche. Ist das Kind ohne Kindersitz und nur mit dem Sicherheitsgurt gesichert, beläuft sich das Verwarnungsgeld auf 30 Euro bzw. auf 35 Euro, wenn mehrere Kinder unzureichend gesichert mitgenommen werden.  

Wird ein Kind wegen der unzureichenden Sicherung verletzt oder getötet, so droht dem Fahrer ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung – unabhängig davon, wer der Unfallverursacher ist. 

(WEL) 

Foto(s): ©Adobe Stock/Pixel-Shot

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Rechtstipps zu "Kindersitzpflicht"

  • 14.09.2023 Rechtsanwalt Philipp Burchert
    „… auch eingetreten, wenn die Aufsichtspflicht erfüllt worden wäre, haften die Aufsichtspflichtigen ebenfalls nicht. All das ergibt sich aus § 832 BGB. Kindersitzpflicht Fraglos müssen Kinder als Fahrzeuginsassen …“ Weiterlesen