Autokauf: Mangel beim Gebrauchtwagen

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Den Kauf eines Gebrauchtwagens zu tätigen, gestaltet sich häufig als Herausforderung. Insbesondere für Laien ist es schwierig, mögliche Mängel auf den ersten Blick zu erkennen. Infolgedessen ist es von besonderer Bedeutung, sich auf die vertraglich vereinbarte Leistung zu verlassen.

Es ist zu beachten, dass beim Kauf eines Gebrauchtwagens die Rechtsprechung der Gerichte in Bezug auf Verschleißteile eine besondere Rolle spielt. Im Falle eines Mangels nach dem Kauf sollten diese Besonderheiten unbedingt berücksichtigt werden.


Autokauf: Vertragsschluss

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gibt es einiges zu beachten, insbesondere beim Vertragsschluss. Der Kauf kann sowohl durch mündliche als auch schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden. Daher ist es wichtig, sich im Vorfeld ausreichend zu informieren und auf die vertraglich vereinbarte Leistung zu achten.


Häufig kommt es vor, dass mündlich einiges dazu gesagt wird und auch vereinbart wird. In dem schriftlichen Vertrag findet sich dazu dann meist nichts. 

Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihre mündlichen Vereinbarungen sich im Vertrag wieder finden. Dies kann durch den Verkäufer auch handschriftlich eingetragen werden. 

Denn zwar gilt auch die mündliche Vereinbarung, nur ist diese schwieriger zu beweisen. Auch empfiehlt sich eine weitere Person zu dem Kauf mitzunehmen.

Dinge die für den Käufer besonders wichtig sind, sollten sich im Vertrag wiederfinden. 


Mangel bei Gebrauchtwagen


Problematisch sind insbesondere die sogenannten versteckten Mängel. Versteckte Mängel sind für den Käufer nicht ohne Weiteres erkennbar und können auch erst später auftreten. Es gilt bei einem Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer aber eine Beweislasterleichterung, wenn innerhalb der 6 Monate nach Kauf der Mangel auftritt. 


Sodann unterscheidet man bei dem Mangel, ob es sich um ein Verschleißteil handelt. Denn wie schon der Begriff Gebrauchtwagen verrät, wurde das Fahrzeug genutzt. Und das hinterlässt Spuren. Also muss der Käufer mit einigen Mängeln rechnen, ohne dass der Verkäufer dafür einstehen muss. 

Im Falle von Verschleißteilen kann es schwierig sein. Generell wird jedoch oft davon ausgegangen, dass Verschleißteile wie Bremsen oder Reifen in der Regel nicht als offene Mängel gelten. Es kann aber Ausnahmen geben, beispielsweise wenn der Verschleiß ungewöhnlich hoch ist oder der Verkäufer den Käufer bewusst getäuscht hat.


Problem der Gewährleistung

Wichtig ist , dass die gesetzliche Gewährleistungspflicht bei Gebrauchtwagenkäufen eingeschränkt werden kann.  Hier kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an, die zwischen Käufer und Verkäufer getroffen werden. Auch kommt es auf die Stellung als Verbraucher und Unternehmer an. 

Die Gewährleistung kann aber von gesetzlich vorgesehenen zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden.


Zusammenfassung

Wenn Sie einen Mangel entdecken, melden Sie diesen unverzüglich beim Verkäufer. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, was Sie tun können , wenn der Verkäufer eine Reparatur oder Rücknahme verweigert. 


Schreiben Sie mir gerne, wenn Sie möchten, dass ich Ihren Fall einschätze. 




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