Autokauf, was ist zu beachten?

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Ein Auto ist eine große neue Anschaffung, bei der man viel zu beachten hat. Eine wichtige Entscheidung ist, ob man sein neues Fahrzeug von einem Händler oder Privat kaufen möchte. Hier gibt es jedoch wichtige rechtliche Unterschiede, die man kennen sollte.

Privater Verkäufer

Bei einem privaten Verkäufer kann man von keiner spezialisierten Kenntnis vom Fahrzeug ausgehen. Die im Kaufvertrag vertraglich geregelte Vereinbarung ist hier sehr wichtig. Die Gewährleistung kann wirksam ausgeschlossen werden. Das hat zur Folge, dass bei einem Mangel keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Käufer hat jedoch sodann in einem Klageverfahren zu beweisen, dass erstens überhaupt der Mangel bereits bei Übergabe vorlag und dann zweitens, dass der Verkäufer diesen Mangel auch kannte, aber dem Käufer nicht mitteilte. In der Praxis sind die Erfolgsaussichten in diesen Fällen mehr als gering.

Diesem Risiko bei Auftreten eines Mangels auf den Kosten sitzen zu bleiben sollte man sich bei einem privaten Verkauf bewusst sein.

Gewerblicher Verkäufer

Wenn man sein Fahrzeug hingegen von einem Händler erwirbt, liegt ein Verbrauchervertrag vor. Dieser ist im Gesetz besonders geschützt. Sollte sich nach Übergabe des Fahrzeugs ein Mangel an diesem zeigen, so hat der Verkäufer zu beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorlag (sog. Beweislastumkehr). Für Verträge die bis zum 31.12.2021 geschlossen wurden gilt die Beweislastumkehr 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs. Für Verträge ab dem 01.01.2022 gilt sogar eine Beweislastumkehr für 12 Monate.

Auch hier ist in der Praxis der Beweis häufig nicht zu erbringen. Dem Verkäufer obliegt daher ein erhebliches Risiko, den Pkw mit einem Mangel zurücknehmen zu müssen.

Im Rahmen der Gewährleistung kann sodann kostenfreie Reparatur oder Neulieferung verlangt werden. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, kann man den Kaufpreis mindern oder sogar vom Vertrag zurücktreten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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