Kein Geld für einen Rechtsanwalt?

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Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe helfen demjenigen Mandanten, der die finanziellen Mittel zur Führung eines Verfahrens nicht hat.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist für die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder die außergerichtliche Interessenvertretung. Die Beratungshilfe kann beim Amtsgericht, an dem man wohnhaft ist, beantragt werden. Es müssen sodann die finanziellen Verhältnisse wie Miete, Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen nachgewiesen werden. Beratungshilfe kann auch derjenige bekommen, der berufstätig ist, aber das Einkommen unterhalb der bestehenden Grenze liegt. Ebenfalls kann die Beratungshilfe direkt vom Rechtsanwalt beantragt werden. Da bei einer Ablehnung jedoch Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstehen können und die Beratungshilfe vor Tätigkeit des Rechtsanwalts beantragt werden muss, wird angeraten, die Beantragung beim Amtsgericht selbst durchzuführen.

Der Beratungshilfeschein ist sodann im Original dem Rechtsanwalt zu überlassen. Sodann sind für die Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Mandanten selbst höchstens 15,00 Euro zu zahlen. Die Beratung als auch die außergerichtliche Tätigkeit kann der Rechtsanwalt sodann pauschal bei der Staatskasse geltend machen.

Die Kosten für die Beratungshilfe können nicht zurückgefordert werden. Das heißt der Mandant läuft keine Gefahr nachträglich auf Kosten sitzen zu bleiben.

Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe (PKH) hingegen ist für das gerichtliche Verfahren bestimmt. Mit der Klageerhebung zum Beispiel kann durch den Rechtsanwalt für den Mandanten PKH beantragt werden. Auch hier wird die finanzielle Situation überprüft und ausgeschlossen, dass das Verfahren willkürlich erfolgt. Die Klage kann auch unter der Bedingung eingereicht werden, dass PKH bewilligt wird, sodass man nicht Gefahr läuft, die Kosten direkt selbst tragen zu müssen.

Wenn man dann PKH bewilligt bekommen hat, werden von der Staatskasse die Kosten des Rechtsanwalts, die Gerichtskosten als auch anfallende Sachverständigenkosten getragen. Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht von der PKH gedeckt sind. Wenn man daher im Verfahren unterliegt und die Kosten (teilweise) zu tragen hat, sind die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts aus eigenen Mitteln zu zahlen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die PKH innerhalb von 4 Jahren zurückgefordert werden kann. Man ist daher verpflichtet, seine finanzielle Situation 4 Jahre lang offen zu legen. Da hier nicht wie bei der Beratungshilfe pauschal, sondern konkret abgerechnet wird, können im Zweifel bei einem hohen Streitwert erhebliche Kosten für Rechtsanwalt, Gericht und ggf. Sachverständigen angefallen sein. Man sollte daher auch bei PKH vorab prüfen, ob das Kostenrisiko gerechtfertigt ist.


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