Automatischer Informationsaustausch: nächste "Selbstanzeigewelle"?

  • 2 Minuten Lesezeit

Bereits seit dem 30. September 2017 nimmt Deutschland am sogenannten „Automatischen Informationsaustausch“ teil. Im Rahmen dessen leitet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Maßgabe des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) im jährlichen Turnus steuerlich relevante Informationen (wie z.B. meldepflichtige Konten von Personen mit Wohnsitz im Ausland) an die zuständigen Behörden im Ausland zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit weiter. Die relevanten Informationen bezieht das BZSt dabei von den entsprechenden inländischen Banken. Im Gegenzug erhält das BZSt von den ausländischen Behörden Informationen über Auslandskonten von in Deutschland Steueransässigen. Zurzeit nehmen ca. 100 Länder am Automatischen Informationsaustausch teil – seit dem Anlauf dieses Verfahrens im Jahre 2017 hat sich die Zahl der teilnehmenden Staaten verdoppelt; teilweise „herbeigeführt“ durch politischen Druck auf die beizutretenden Länder. Mithilfe dieser Vorgehensweise versprechen sich die teilnehmenden Staaten, Steuerhinterziehungen durch das „Horten“ von (insbesondere Kapital)Vermögen im Ausland und den daraus resultierenden Einkünften aufzudecken, vor allem aber diesen vorzubeugen.

Dass das Thema des Automatischen Informationsaustauschs nicht an Aktualität verliert, zeigt sich vor allem am neuesten Zugang in dem Netzwerk: Nach mehrfachem Aufschub ist nun auch die Türkei dem Abkommen beigetreten, welches den Automatischen Informationsaustausch zwischen diesen Ländern ermöglicht. Das bedeutet, dass dem BZSt künftig auch Informationen über türkische Auslandskosten vorliegen werden, und umgekehrt. Für Deutschland ist dieser Beitritt von besonderer Bedeutung. Eine Vielzahl deutscher Staatsbürger ist türkischer Abstammung. Es liegt dementsprechend nahe, dass es einige Auslandskonten in der Türkei geben dürfte. Ob diese Konten und Depots bzw. die daraus resultierenden Einkünfte allesamt nach steuerrechtlichen Vorgaben erklärt worden sind, kann aufgrund des Automatischen Informationsaustauschs nun überprüft werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Mitarbeit der türkischen Behörden Verstöße gegen die steuerlichen Deklarationspflichten aufdecken wird.

Aus diesem Grund könnte uns eine „Selbstanzeigewelle“ oder zumindest ein erneuter Anstieg der Fallzahlen bevorstehen. Es ist wahrscheinlich, dass betroffene Bürger von der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige Gebrauch machen werden, um einer strafrechtlichen Verfolgung wegen einer Strafbarkeit gem. § 370 AO zu entgehen.

Unser Rechtstipp: Noch ist eine strafbefreiende Selbstanzeige denkbar und auch sinnvoll! Die ersten Daten aus der Türkei werden den deutschen Behörden erst Ende Dezember vorliegen. Es ist also noch Zeit, sich bei einem Spezialisten für Steuerstrafrecht, etwa den Mitarbeitern der Kanzlei RUGE FEHSENFELD, beraten zu lassen. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de

RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Sascha Fehsenfeld LL.M.
Steuerberater und Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sascha Fehsenfeld LL.M.

Beiträge zum Thema