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Badekur ist keine außergewöhnliche Belastung

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anwalt.de-Redaktion

[image]Schlechte Neuigkeiten aus dem Reich der Kurschatten und Thermalbäder. Die Aufwendungen für eine sogenannte Badekur sind nicht zwingend als Krankheitskosten zu qualifizieren. Insoweit scheidet eine steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung aus.

Während eines mehrwöchigen Aufenthaltes in einem Kurort nahm ein älteres Ehepaar verschiedene Arrangements in Anspruch. Der Ehemann erhielt mehrere Anwendungen in Solbädern, um seine alters- und kriegsverletzungsbedingten Schäden an Gelenken und Wirbelsäule zu lindern. Der Frau wiederum wurden insbesondere Thermalbewegungsbäder zuteil. Im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung wurden jedoch allein die Kuraufwendungen der Ehefrau von mehreren Tausend Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Allerdings sträubten sich hiergegen die zuständigen Finanzbehörden erbittert. Und auch eine Klage des Ehemannes hatte keinen Erfolg.

Vorliegend drängte sich insbesondere der Verdacht einer reinen Erholungsreise der Ehefrau auf. Denn bei den Thermalbewegungsbädern handelte es sich erkennbar um Leistungen, die vom Hotel innerhalb eines Komplettpaketes angeboten wurden. Neben der Frau nutzen auch andere Gäste dieses Angebot, sodass eine besondere Kurmaßnahme gerade nicht vorlag. Zudem existiere weder ein schriftlicher Heilbehandlungsplan noch eine ärztliche Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der einzelnen Anwendungen. Eine Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen sei daher zu verneinen.

(FG Münster, Urteil v. 31.10.2011, Az.: 1 K 2809/08 E)

(JOH)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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