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Unterhalt als außergewöhnliche Belastung

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Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Unterhaltsleistungen können bei der Steuer bis zu einem gewissen Grad als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden. Dies gilt für alle Unterhaltsleistungen, die den Selbstständigen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung treffen.

Unterhalt an Kind und Mutter

In erster Linie denkt man bei Unterhaltsverpflichtungen an unterhaltsberechtigte Kinder oder Partner. Aber auch Eltern können gegenüber ihren Kindern einen Anspruch auf Unterhalt haben (§ 1601 BGB), sofern sie bedürftig sind und der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den Unterhalt aus seinem Einkommen zu bestreiten (§ 1603 BGB).

So auch im Fall, der dem BFH zur Entscheidung vorgelegt wurde: Der klagende Steuerzahler, Inhaber eines Gewerbebetriebes, hatte Unterhalt zu zahlen und zwar an seine Mutter und eine Tochter. Für das streitige Jahr hatte der Kläger 4284 Euro Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, das Finanzamt erkannte allerdings nur 1379 Euro als eine solche Belastung an. Dagegen wandte sich der Mann und verlangte die Berücksichtigung des gesamten Betrages von 4284 Euro als außergewöhnliche Belastung.

Drei Jahre relevant

Letztlich kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhaltsleistungen nicht anhand eines Steuerjahres zu berechnen seien. So hatte es das zuständige Finanzamt jedoch gemacht.

Der BFH führt aus, dass bei der Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen ein Dreijahreszeitraum zu berücksichtigen sei, so wie dies auch nach zivilrechtlichen Grundsätzen der Fall sei. Würde die Ermittlung der Unterhaltsleistungen im Steuerrecht nicht wie im Zivilrecht erfolgen, könne das zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung des Einkommens im Steuerrecht und im Unterhaltsrecht führen.

Ergebnis dieser Ungleichbehandlung wäre, dass steuerrechtlich - in einem Jahr geringer Einkünfte - nur ein kleinerer Betrag als außergewöhnliche Belastung anzusetzen sei, obwohl der Steuerpflichtige nach zivilrechtlichen Maßstäben aufgrund des längeren Berechnungszeitraumes - mit eventuell guten Einkommensjahren - zu deutlich höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet gewesen war. Ein nicht tragbares Ergebnis, so die Bundesrichter.

(BFH, Urteil v. 28.03.2012, Az.: VI R 31/11)

Pia Löffler

Foto(s): @Fotolia.com

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