BaFin: Zu den Nachhaltigkeitspräferenzen ab dem 2. August 2022

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Die Explorationspflicht des Finanzdienstleisters erstreckt sich auf die Nachhaltigkeitspräferenzen des Erwerbers von Finanzinstrumenten, die in unionsrechtliche Obersätze gefasst sind:

Es sind zunächst nachhaltige Investitionen im Sinne der Taxonomieverordnung (EU VO 2020/852).

Eine weitere zu berücksichtigende Nachhaltigkeitspräferenz ergibt sich aus der Offenlegungsverordnung (EU VO 2019/2088). Durch mehr Methodentransparenz in den verschiedenen ESG-Sektoren sollen vergleichbare Standards geschaffen werden.

In einer weiteren Kategorie als Ableitung aus den beiden vorstehenden Ansätzen sollen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt werden.

Das oberste Ziel der EU-Taxonomie-Verordnung ist im Kern die Reduzierung von Treibhausgaskonzentrationen und der Artenschutz. Beschrieben wird die Taxonomie-Verordnung als Klassifikationssystems für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Sie richtet sich an Finanzmarktakteure mit ökologischen und nichtökologischen Finanzprodukten (KAGB-Anteile, Investmentfonds etc.). Aber auch an publizitätspflichtige Unternehmen bezüglich der nichtfinanziellen Berichterstattung.

Die Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2020 fordert in Art. 5 bei Finanzprodukten in ökologischer Wirtschaftstätigkeit die Offenlegung über die Umweltziele. Erforderlich ist die Beschreibung, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zu Grunde liegenden Investitionen solche in Wirtschaftstätigkeiten sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.

Das übergeordnete Ziel wirtschaftlicher Tätigkeit liegt in der Begrenzung eines Temperaturanstiegs von 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau.

Soweit zur Taxonomieverordnung.

Gemäß der EU VO 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ist ohne  harmonisierte Vorschriften der Union über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gegenüber Endanlegern davon auszugehen, dass weiterhin unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene getroffen werden und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen unterschiedliche Ansätze fortbestehen. Diese divergierenden Maßnahmen und Ansätze würden wegen der großen Unterschiede bei den Offenlegungsstandards auch künftig erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Überdies bewirke die parallele Entwicklung marktbasierter Verfahren, die auf kommerziellen Prioritäten beruhen und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, derzeit eine weitere Fragmentierung des Marktes und könnte Ineffizienzen im Funktionieren des Binnenmarkts in Zukunft noch weiter verschärfen, so die EU VO 2019/2088 vom 27. November 2019.

Vorgegeben wird daher die Schaffung von Klarheit durch eine Transparenz bei den Strategien im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, mit nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf der Ebene des Unternehmens, des Produktes sowie in vorvertraglichen Infomationen bei nachteiligen Investitionen.

Gefordert wird von den Finanzmarktakteuren eine Beschreibung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder des nachhaltigen Investitionsziels; Angaben zu den Methoden, die angewandt werden, um die ökologischen oder sozialen Merkmale oder die Auswirkungen der für das Finanzprodukt ausgewählten nachhaltigen Investitionen zu bewerten, zu messen und zu überwachen, unter anderem Angaben zu den Datenquellen, zu den Kriterien für die Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte sowie zu den relevanten Nachhaltigkeitsindikatoren, die zur Messung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder der Gesamtnachhaltigkeitsauswirkungen des Finanzprodukts herangezogen werden.

Fazit:  Die DelgVO 2021/1253 fasst die DelgVO 565/2017 im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsanforderungen bezüglich von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen neu. Wertpapierfirmen, die Anlageberatung und Portfolioverwaltung anbieten, sollten hiernach in der Lage sein, ihren Kunden und potenziellen Kunden geeignete Finanzinstrumente zu empfehlen und sollten befähigt sein, Fragen zu stellen, um die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden zu ermitteln. Gemäß der Verpflichtung einer Wertpapierfirma, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln, sollten Empfehlungen an Kunden und potenzielle Kunden sowohl die finanziellen Ziele als auch etwaige Nachhaltigkeitspräferenzen dieser Kunden widerspiegeln, so die DelgVO 2021/1253. 

Es müsse daher klargestellt werden, dass Wertpapierfirmen geeignete Vorkehrungen treffen sollten, um sicherzustellen, dass die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in den Beratungsprozess und das Portfoliomanagement nicht zu irreführenden Verkaufspraktiken oder zur falschen Darstellung von Finanzinstrumenten oder Strategien als nachhaltigkeitserfüllend führt. Um solche Praktiken zu vermeiden, sollten Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, zunächst die anderen Anlageziele, den Zeithorizont und die individuellen Umstände eines Kunden oder potenziellen Kunden bewerten, bevor sie ihn nach seinen potenziellen Nachhaltigkeitspräferenzen fragen, so die DelgVO 2021/1253.


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