BAG: DSGVO-Anspruch von Arbeitnehmern auf Kopie ihres E-Mail-Verkehrs weiterhin unklar

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Mit Urteil vom 27.04.2021, Az. 2 AZR 342/20, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Überlassung einer Kopie seiner während des Arbeitsverhältnis versandten E-Mails zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger seinen ehemaligen Arbeitgeber u.a. gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGO aufgefordert, eine Kopie seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, zur Verfügung zu stellen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachen hatte in der vorangegangen Instanz entschieden, dass dem Kläger zwar ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten zustehe, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs.

Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem BAG: ohne Erfolg. Anders als von vielen Beobachtern im Vorfeld der Entscheidung erhofft, wies das BAG die Klage jedoch bereits aufgrund des zu unbestimmten Antrags des Klägers zurück:

„Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.“ (Pressemitteilung Nr. 8/21 des Bundesarbeitsgerichts)

Mit Blick auf Rechtsklarheit ist die Entscheidung des BAG bedauerlich, da nun weiterhin unklar bleibt, in welchem Umfang Arbeitgeber gegenüber ihren (ehemaligen) Arbeitnehmern zur Überlassung einer Kopie des E-Mail-Verkehrs verpflichtet sind.

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