OLG Stuttgart: DSGVO-Auskunftsansprüche können mangels Originalvollmacht zurückgewiesen werden

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Mit Urteil vom 31.03.2021 (Az. 9 U 34/21) hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass DSGVO-Auskunftsansprüche, die durch einen Bevollmächtigten geltend gemacht werden, zurückgewiesen werden dürfen, wenn der Bevollmächtigte keine auf ihn lautende Originalvollmacht zur Verfügung stellt.

Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte, eine Tochtergesellschaft eines namhaften Zahlungskartenanbieters, von der Klägerin im Wege einer Stufenklage auf Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen. Der Auskunftsanspruch war von der Beklagten außergerichtlich zurückgewiesen worden, weil der Rechtsanwalt der Klägerin seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht im Original, sondern nur elektronisch nachgewiesen hatte.

In seiner Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart nunmehr, dass die Beklagte den Auskunftsgesuch mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückweisen durfte. Im diesem Zusammenhang wies das Oberlandesgericht Stuttgart ausdrücklich darauf hin, dass unter den zivilrechtlichen Begriff der Urkunde „keine elektronischen Erklärungen [fallen], sondern nur solche verkörperte Erklärungen, die ohne die Verwendung technischer Hilfsmittel lesbar sind“. Die elektronische Form könne eine Urkunde von Gesetzes wegen nicht ersetzen.

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde zwischenzeitlich Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

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