Bahnstreik: Das gilt arbeitsrechtlich für den Arbeitsweg

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Bei einem Bahnstreik hat der Arbeitnehmer laut Arbeitsrecht das Wegerisiko.

Ab heute Abend ist es wieder so weit: Die Gewerkschaft GDL hat Bahnpersonal und Lokführer zum Streik aufgerufen. Zwischen 22:00 Uhr bis morgen um 18:00 Uhr fahren entweder gar keine Züge oder es steht ein sehr eingeschränktes Angebot zur Verfügung. Personen, die in diesem Zeitraum die Möglichkeit haben, auf Zugfahrten zu verzichten, haben Glück. Für Arbeitnehmer, die arbeitsrechtlich die Pflicht haben, am Arbeitsplatz zu erscheinen, sieht es jedoch düster aus. Denn der Streik bietet keinen Freibrief, bei der Arbeit fernzubleiben. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer im Falle eines Bahnstreiks?


Pflicht zur Pünktlichkeit: Arbeitnehmer tragen Wegerisiko

Arbeitnehmer haben arbeitsrechtlich auch die Pflicht, pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen, wenn ein Bahnstreik den Arbeitsweg erschwert. Denn sie tragen gemäß Arbeitsrecht das Wegerisiko. Und das bedeutet, dass Arbeitnehmer absehbare Verkehrs-Behinderungen beim Arbeitsweg einkalkulieren müssen. Das beinhaltet zum Beispiel folgende Verzögerungen:

  • Unwetter
  • Schneefall
  • Glatteis
  • umgefallene Bäume
  • Bahnstreiks

Somit haben Arbeitnehmer gemäß Arbeitsrecht die Pflicht, sich rechtzeitig nach alternativen und zumutbaren Routen und Beförderungsmitteln umzusehen.


Welche alternativen Beförderungsmittel und Routen sind arbeitsrechtlich zumutbar?

Zum Beispiel ist es möglich, eine Verbindung öffentlicher Verkehrsmittel zu wählen, die nicht vom Streik betroffen ist. Das ist auch für den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zumutbar, wenn die Verbindung mehr Zeit in Anspruch nimmt. Mögliche Alternativen sind auch Fahrgemeinschaften mit Kollegen oder Carsharing-Angebote. Wichtig ist hierbei die Verhältnismäßigkeit. Zum Beispiel ist es in der Regel arbeitsrechtlich zumutbar, wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsweg von zwei Kilometern zu Fuß bewältigt. Beträgt der Arbeitsweg jedoch zwanzig Kilometer, ist ein Fußweg zur Arbeit ausgeschlossen.


Mögliche arbeitsrechtliche Folgen für Arbeitnehmer, die zu spät bei der Arbeit erscheinen oder fernbleiben

Wer verspätet oder gar nicht erst am Arbeitsplatz eintrifft hat mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Denn Arbeitgeber haben in der Regel arbeitsrechtlich folgende Befugnisse:

  • Abmahnungen
  • Lohn für die versäumte Arbeit einbehalten
  • ggf. Nacharbeit

Derartige arbeitsrechtliche Sanktionen sind auch möglich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Streiks zu spät oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheint. Am besten sprechen Arbeitnehmer rechtzeitig mit ihrem Arbeitgeber. Manche Chefs handeln in solchen Fällen äußerst kulant oder bieten dem Mitarbeiter nach Möglichkeit Homeoffice, Urlaub oder Überstundenabbau an.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Bahnstreik, Wegerisiko, Arbeitsweg, Abmahnung,

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