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Bankkarte gestohlen – wer haftet für abgehobenes Geld?

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Eine ärgerliche Situation und leider keine Seltenheit: Das Portemonnaie wurde gestohlen. Kurz danach haben die Diebe per EC-Karte schon tausende Euro am Geldautomaten abgehoben. Die Bank will den Schaden nicht ersetzen, sie wirft dem Bankkunden Fahrlässigkeit vor. Bleibt der Kunde jetzt auf seinem Verlust sitzen? Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt in der WDR Servicezeit Antworten. 

Einer Bankkundin wird die Geldbörse inkl. EC-Karte gestohlen. Noch bevor sie die Karte sperren lassen kann, haben die Diebe am Bankautomaten bereits 2.000 € von ihrem Konto abgehoben. Die Bank weigert sich, das Geld zu ersetzen, und wirft der Kundin Fahrlässigkeit vor. Sie müsse die 4-stellige PIN auf der EC-Karte oder im Portemonnaie notiert haben, da die Diebe andernfalls kaum Geld hätten abheben können. Das war aber nicht der Fall. Die Kundin fühlt sich zu Unrecht beschuldigt. Doch was kann sie nun tun?

Banken setzen auf Anscheinsbeweis

Fälle wie dieser aus dem Beitrag der WDR Servicezeit sind leider keine Seltenheit. Guido Lenné weiß, welche Strategie die Banken in der Situation verfolgen. „In solchen Fällen geht die Bank regelmäßig davon aus, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat, dass er die PIN-Nummer zum Beispiel auf der Karte notiert hat,“ erklärt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Weil der Kunde seine Daten nicht ordnungsgemäß geschützt habe, müsse die Bank den Schaden nicht ersetzen, so die Argumentation der Finanzinstitute.

Die Banken bestehen in solchen Situationen auf den sog. Anscheinsbeweis. Dieser erlaubt es, gestützt auf Erfahrungssätze, Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Doch was können Bankkunden tun, wenn sie mit ihrer PIN-Nummer nicht fahrlässig umgegangen sind? Wie beweisen sie ihre Unschuld?

Gesetzesänderung: Anscheinsbeweis reicht nicht mehr

So könnte die PIN zuvor geklaut worden sein, z. B. an einem manipulierten, elektronischen Zahlungsgerät an der Supermarktkasse. Die Manipulation ist inzwischen sogar bei EC-Kartenlesern für kontaktloses Zahlen möglich, weiß die Polizei. Infolgedessen wurde das Gesetz vor zwei Jahren geändert. Der Anscheinsbeweis allein reicht nicht mehr. Die Bank muss also die Fahrlässigkeit mit zusätzlichen Beweismitteln belegen. Aufschluss über Aktivitäten an Geldautomaten geben zum Beispiel sogenannte Transaktionsprotokolle.

Welche Informationen diese bereithalten, wie einfach es für Diebe ist, die korrekte 4-stellige PIN zu „erraten“, und was man als Bankkunde in dieser frustrierenden Situation tun kann, erfahren Sie im verlinkten Videobeitrag. In seiner Leverkusener Kanzlei steht Guido Lenné Bankkunden in solchen Fällen zur Seite, damit sie das gestohlene Geld ersetzt bekommen. Sie sind ebenfalls Opfer eines Diebstahls geworden und stecken in einer vergleichbaren Auseinandersetzung mit Ihrer Bank? Dann nutzen Sie doch einfach die kostenlose Erstberatung in der Anwaltskanzlei Lenné für ein erstes Gespräch mit dem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.



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