EuGH-Urteil: Wer haftet wenn die Bankkarte verloren geht?

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Aktenzeichen: C-287/19) hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, wenn sie ihre Bankkarte mit kontaktloser Bezahlfunktion verlieren. Der EuGH entschied, dass der Kunde nicht das Risiko für Zahlungen trägt, welche getätigt werden, nachdem er den Kartenverlust bei der Bank gemeldet hat.

Es können auch größere Schäden für Kunden auftreten, weil Banken in der Regel beim kontaktlosen Bezahlen mit speziellen NFC-Karten oder einem Smartphone bei Beträgen bis zu 25 Euro keine Eingabe einer PIN verlangen.

Der EuGH argumentierte, dass Banken nicht einfach behaupten könnten, dass es technisch unmöglich sei, die kontaktlose Zahlmöglichkeit zu sperren. Es müsse dem Bankkunden möglich sein, den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte unverzüglich und kostenlos zu melden. Ab dieser Meldung dürften keine finanziellen Nachteile für den Kunden entstehen, mit der Ausnahme, wenn der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Sachverhalt der Klage

Ein österreichischer Verein hatte gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NFC-Karten der DenizBank geklagt. Die Bank schloss darin die Haftung für nicht autorisierte Zahlungen aus. Der Kunde solle das Risiko des NFC-Missbrauchs tragen. Die Bank gab weiter an, dass die Sperrung der Funktion nicht möglich sei.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH lies diese Argumentation nicht gelten und entschied, dass die Bank für den NFC-Missbrauch hafte, nachdem der Bankkunde den Verlust der Karte gemeldet hat.

Gesetzliche Regelung für Karteninhaber in Deutschland

Die Entscheidung hat in Deutschland nur bedingt Auswirkungen.

In Deutschland ist ein Bankkarten-Inhaber schon länger gesetzlich geschützt. Nach § 675v des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf eine Bank oder Sparkasse die Haftung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf den Kunden abwälzen für den Fall, dass ein Unbefugter die Karte benutzt. In solchen Fällen haftet grundsätzlich die Bank oder Sparkasse. 

Ihr Rechtsanwalt
Christian Keßler


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