Bankrecht – Kündigung der Geschäftsbeziehung wegen Geldwäscheverdachts des Kunden

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In einem Urteil vom 29.09.2020 (Az.: 5 U 165/19) beschäftigte sich das OLG Jena mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht, wenn die Bank den Verdacht der missbräuchlichen Verwendung der Darlehensvaluta, insbesondere für Geldwäsche, schöpft.

Die außerordentliche Kündigung könne, so das Gericht, in einem solchen Fall auf Ziff. 26 Abs. 2 der AGB-Sparkassen (= Ziff. 19 Abs. 3 ABG-Banken), bzw. § 314 BGB gestützt werden. Vorausgesetzt werde ein Verdacht für Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB, der auf einer Vielzahl ungewöhnlicher Umstände zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung basiert und objektiv auch bestehen durfte. Daran, dass eine Straftat nach § 261 StGB einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB darstelle, bestehen laut dem Gericht keine Zweifel – dies gelte unabhängig von den für einen wichtigen Grund aufgezählten Regelbeispielen in den Sparkassen-AGB, die den Verdacht der Geldwäsche nicht ausdrücklich enthalten. Für den Geldwäscheverdacht als ausreichenden Kündigungsgrund spreche zudem auch Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditrichtlinie, unter den auch nach der Literatur die Geldwäsche falle.

Erforderlich sei ein Anfangsverdacht, welcher sich aus konkret erkennbaren Anhaltpunkten ergebe. Diese können etwa in einer auffälligen Abwicklung von Finanztransaktionen oder der Abweichung von gewöhnlichem Geschäftsgebaren liegen. Die gegebenen Anhaltspunkte sollen dafür sprechen, dass die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden soll oder etwa ein Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf illegale Gelder durch Transaktionen vermieden werden soll, sodass ein dem § 261 StGB entsprechender Hintergrund nicht ausgeschlossen werden kann. Bei der Annahme des Anfangsverdachts bestehe insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum.

Soweit ein nach dem GWG meldepflichtiger Verdachtsfall bestehe, soll ein ausreichender Kündigungsgrund jedenfalls indiziert sein. Die Fortführung des Geschäfts sei der Bank in dieser Situation nicht zumutbar. Weder der Ablauf der Untersagungsfrist nach § 11 Abs. 1 a GWG a.F. noch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO stehe der außerordentlichen Kündigung entgegen. Letzteres ändere nämlich nichts an der Tatsache, dass die Bank tatsächlich einen begründeten Verdacht geschöpft habe. Hierfür sei die ex-ante-Sicht maßgeblich, das heißt nicht die Sichtweise „im Nachhinein“, sondern diejenige zu dem Zeitpunkt der Verdachtsbegründung.

Das Urteil des OLG Jena könnte in Zukunft zu mehr Rechtssicherheit bei der Beendigung entsprechender Rechtsgeschäfte führen. Wir verfolgen die Entwicklungen im Bereich Kündigung wegen Geldwäscheverdachts selbstverständlich für Sie weiter. Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne.


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