Phishing Attacke auf Kunden der Comdirect Bank? Fachanwalt für Bankrecht informiert über Rechtslage und Gegenansprüche ​

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Die auf Phishingattacken spezialisierte Fachanwaltskanzlei Eser LAW, gegründet von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Kemal Eser, 20 Jahre Erfahrung im Bankrecht, erreichen immer zahlreichere Anrufe von Comdirect Kunden, die leider Opfer von aktuellen sog. Phishing-Attacken geworden sind.

Phishing bedeutet wortwörtlich "Angeln/Fischen" und meint damit, dass die Onlinebetrüger die Nutzerdaten der Bankkunden erbeuten und durch weitere Schritte dann die Konten der Kunden leerräumen.

Hierbei erstellen die Täter gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten, in denen sie sich als Bankmitarbeiter ausgeben. Die Betrüger tauschen also ihre Kunden darüber, dass sie mit ihrer eigenen Bank kommunizieren und sind insoweit arglos.

Die Vorgehensweise ist äußerst raffiniert, da weder an der Aufmachung noch am Sprachstil Zweifel auf Seiten des Kunden entstehen, diese gehen davon aus, dass sie es mit ihrer eigenen Bank zu tun haben.

Die betroffenen Opfer sind verzweifelt und fragen nach der Rechtslage, vor allem, ob von der Comdirect Bank, die unautorisierten Abbuchungen zurückverlangt werden können.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Eser sollten  geschädigte Bankkunden jedoch nicht die Hoffnung aufgeben und den juristischen Nahkampf mit den Banken und Sparkassen nicht scheuen.

Die Erfahrung zeigt immer wieder, dass eingeschaltete Fachanwälte für Bankrecht die Rückzahlungsbereitschaft einer Bank spürbar erhöhen.

Auch die Rechtsprechung zeigt, dass im Einzelfall sehr gute Chancen für die Bankkunden bestehen.

Denn immer mehr Gerichte verurteilen die Banken und Sparkassen auf Rückzahlung der nicht autorisierten Abbuchungen.

So hat beispielsweise aktuell das Landgericht Köln der Klage  eines Sparkassenkunden Recht gegeben und die Sparkasse zu Rückzahlung der betrügerischen Abbuchungen in Höhe von 14.000 EUR verdonnert, Urteil vom 08.01.2024, Az. 22 O 43/22.

Dem Sachverhalt lag ein sogenanntes Spoofing zugrunde. Die Kriminellen hatten nämlich dort die Identität der Sparkasse vorgetäuscht und so Zugang zu den Daten des Kunden erhalten.

Auch das Landgericht Berlin hatte  beispielsweise  mit Urteil vom 20.09.2023 (Az.: 10 O 193/22) die Deutsche Kreditbank AG verpflichtet, ihrem Kunden die ihm Rahmen eines Online Banking Betruges unrechtmäßig abgebuchten Beträge nebst Anwaltskosten zu erstatten.

Es gibt weitere zahlreiche Urteile die geschädigten Bankkunden recht gegeben und die Banken und Sparkassen zur Rückzahlung der nicht autorisierten Abbuchungen verurteilt haben.

Denn die Chancen stehen im Einzelfall nicht schlecht, dass der Zahlungsdienstleister also die Bank bzw. Sparkasse, die betrügerisch abgebuchten Beträge wieder zurückerstatten muss.

Nach der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Eser ist nämlich die Gesetzeslage eindeutig, denn gemäß § 675 u BGB ist nämlich der Zahlungsdienstleister (ZDL) im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs  von Gesetzes wegen verpflichtet, dem Zahler den Betrag durch Buchung einer entsprechenden Gutschrift wieder gut zu schreiben also den abgebuchten Bertrag zurück zu erstatten.

Nur wenn die Bank nachweisen könnte, dass der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, könnte der Bank möglicherweise ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch nach § 675 v BGB zustehen. Insoweit liegt hier aber die sogenannte Darlegungs- und Beweislast auf Seiten der Bank.

Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser, 20  Jahre Berufserfahrung,  kommt es aber dennoch häufig vor, dass Zahlungsdientsleister bzw. Kreditkartenunternehmen ihren Kunden, die Opfer von Online-Betrug geworden sind, die Rückerstattung der abgebuchten Beträge grundlos  verweigern.

In solchen Fällen sollte ein auf Bankrecht spezialisierter Fachanwalt aufgesucht werden. Denn die Rechtslage ist zunächst auf Seiten des geschädigten Bankkunden.

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Wenn insoweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, führen wir für Sie auch kostenfrei die Deckungsanfrage durch.

Hier ist anzumerken, dass die Ausschlussklausel für Kapitalanlagen bei Betrug nicht gilt, dies hat der BGH in den letzten Jahren eindeutig klargestellt. Ausreichend ist also das Bestehen eines normalen Zivirechtsschutzes bzw. Privatrechtsschutzes. Die Rechtsschutzversicherung ist dann verpflichtet die Kosten zu tragen.

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Foto(s): Kemal Eser

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