Bankrecht- -Rückforderung von Gebühren - BGH vom 27. April 2021

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  1. Zustimmungsfiktion in AGB-Banken unwirksam – BGH  vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20

Mit Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 hat der BGH entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Inhaltlich ging es um eine Regelung, wonach die Zustimmung bzgl. Änderungen als erteilt gilt, wenn der Kunde seine Ablehnung zu einer Änderung nicht in einer bestimmten Frist angezeigt hat.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die Zustimmungsfiktion von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweiche, indem sie das Schweigen des Kunden als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen.

Das betrifft vor allem Regelungen zu Preisanpassungen. Danach benachteiligt eine Preisanpassungsklausel Kunden, wenn die geschuldete Hauptleistung- Zahlungspflicht- geändert werde, ohne dass dafür Einschränkungen in der Leistung vorgesehen sind. Die Bank erhält damit ansonsten eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig.

Wie die künftigen Klauseln formuliert sein müssen, hat der BGH nicht entschieden. Die Deutsche Kreditwirtschaft kündigte an, man werde die in ein paar Wochen vorliegenden Entscheidungsgründe des Gerichts abwarten.

  1. unzulässige Gebühren im Bereich Immobilienfinanzierungen 
  2. Erteilung einer Löschungsbewilligung

Nach BGH Az. XI ZR 244/90 sind Gebühren für die Erteilung einer Löschungsbewilligung von Grundschulden unzulässig. Zulässig sind aber der Bank selbst entstehende Kosten (beispielsweise für Notarkosten für eine Unterschriftenbeglaubigung)

  • Internes Wertgutachten zur Beleihungswertermittlung

Durch die Klausel über die Erhebung einer Wertermittlungsgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparkassen anlässlich einer Kreditgewährung wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil durch die Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Sie ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)

  • Löschungsgebühr bei Umschuldungen oder Darlehensablösungen

Gebühren für die Ablösung/ Rückzahlung von Baudarlehen sind unzulässig, da es sich hierbei nicht um einen besonderen Service der jeweiligen Bank handelt. Nur tatsächlich angefallene Sachkosten dürfen daher berechnet werden, zum Beispiel die Gebühr für eine notarielle Beglaubigung (BGH Urteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90). Damit ist auch die Klausel einer Bank, daß für die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen bei Grundpfandrechten ein Entgelt zu entrichten ist, unwirksam.

  • Bearbeitungsgebühren

Banken dürfen für die Bearbeitung eines Darlehens von Verbrauchern keine pauschale Gebühr verlangen. Sie werden nämlich lediglich in ihrem eigenen Interesse tätig. Nach gefestigter Rechtsprechung hat die darlehensgewährende Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und kann daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen Solche Tätigkeiten dürfen sie sich nicht vergüten lassen, vgl.  BGH v. 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13).

In einem Urteil hat der BGH bestimmt, dass die Verjährungsfrist hierfür 10 Jahre beträgt. Diese Urteile beziehen sich auf sog. Verbraucherkredite (Ratenkredite).

Fazit: 

Mit dem o.g. BGH- Urteil ist eine Rückforderung aller Gebühren aufgrund einer solchen fingierten Erhöhung möglich sein. Gern prüfen wir im Einzelfall die individuelle Rückforderungsmöglichkeit.   


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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