Vorsorgevollmacht und Schenkungen

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27. Juni 2023 von Sabine Haselbauer

Eine Vorsorgevollmacht erlaubt es, die Vorsorge für explizit Krankheit und Alter eigenverantwortlich zu regeln und zu konkretisieren, wer bei Verlust der eigenen Handlungsfähigkeit die notwendigen Entscheidungen treffen soll.

Liegt dagegen keine Vorsorgevollmacht vor, bedarf es in dieser Situation demgegenüber eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens. Das Betreuungsgericht wählt dann den Betreuer aus und beaufsichtigt diesen. Nicht zuletzt aufgrund der dauerhaften Überlastung der Gerichte ist dies mit einer ganz erheblichen Zeitverzögerung verbunden und kostet zudem auch Geld.

Deshalb macht die Abfassung einer Vorsorgevollmacht durchaus Sinn.

Das Betreuungsrecht wurde zum Jahresende 2022 reformiert und in seinem Normenumfang erweitert. Mit diesem Artikel soll explizit der Umgang mit „Schenkungen aufgrund Vorsorgevollmacht“ thematisiert werden.

Ausgangspunkt

Vater hat seinen Sohn 2010 Vorsorgevollmacht erteilt. In der Vollmacht heißt es u.a.:

„Er darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, […] namentlich […] Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist.“

Nachdem der Vorsorgefall eingetreten ist, möchte der Sohn 2023 ein Grundstück des Vaters an einen Dritten schenken.Berechtigt die Vorsorgevollmacht zu solchen Schenkungen?  

Schenkungen in Vorsorgevollmachten bis zum 31.12.2022

Ob der Bevollmächtigte Schenkungen tätigen darf, richtet sich – auch heute noch-  grundsätzlich nach dem Inhalt der Vollmacht.

Hier gibt es mannigfaltige Gestaltungsmöglichkeiten.

Sind Schenkungen in der Generalvollmacht nicht ausgeschlossen, sind diese zunächst rechtlich wirksam. Sofern der Bevollmächtigte vom Verbot des §181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) befreit ist, wäre es sogar zulässig, sich selbst Vermögensgegenstände des Vertretenen zu schenken.  Ob diese Verfügungen im Interesse des Betroffenen liegen, spielt für ihre Wirksamkeit zunächst keine Rolle. Das kann allenfalls Schadensersatzpflichten des Bevollmächtigten auslösen.

Um einen Missbrauch auszuschließen bzw. zu minimieren, wurde häufig – wie im Fall hier- eine beschränkte Erlaubnis in Bezug auf Schenkungen aufgenommen. Häufig verwendet wurde die Formulierung, wonach Schenkungen, wie sie

„einem Betreuer rechtlich gestattet sind“

Nach den „alten“ gesetzlichen Vorschriften war es dem Betreuer dann grundsätzlich untersagt zu schenken, sofern es sich dabei nicht um Gelegenheitsgeschenke handelte, §§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB handelt.

Was explizit ein Gelegenheitsgeschenke ist, richtete sich nach den einschlägigen Kommentierungen und im Ergebnis nach der Rechtsprechung.

Der Bevollmächtigte konnte Schenkungen nur in folgenden Fällen machen:

  • Anstandsschenkungen

Es handelt sich um solche Schenkung, die „einer sittlichen Pflicht“ entsprechen. Das sind kulturell übliche Schenkungen, etwa zu Weihnachten, zum Geburtstag und zu bestimmten „Lebenshöhepunkten“ wie Taufe, Firmung/Konfirmation.

  • Pflichtschenkungen

bei Pflichtschenkungen handelt es sich um Schenkungen, bei der auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Eine bloße sittliche Rechtfertigung oder Nächstenliebe reicht nicht aus.

Was ist seit dem 01.01.2023 bezüglich Schenkungen erlaubt?

Der neue § 1854 BGB n.F. sieht nunmehr -erweiternd- eine Genehmigungspflicht für Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen vor, wenn diese nicht den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich sind.

Es handelt sich um eine Erweiterung der Schenkungen, da es die gerichtliche Genehmigungsfähigkeit gibt.

Wonach richten sich nun alte Vorsorgevollmachten mit dem Zusatz „Schenkungen, wie sie einem Betreuer rechtlich gestattet sind“?

Es wird kontrovers diskutiert, ob es bzgl. der alten Vorsorgevollmachten bei der alten Rechtslage bleibt  (dann „statisch“) oder aber die neue Rechtslage Anwendung findet (dann „dynamisch“).

Es wird hierzu ausgeführt, dass einiges dafür spricht, die wiedergegebene Formulierung als dynamische Verweisung zu verstehen.

Die unscharfen Kriterien für die betreuungsgerichtliche Genehmigungsfähigkeit einer Schenkung nach § 1854 Nr. 8 BGB n. F. dürften dann als außenwirksame Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorsorgebevollmächtigten aufzufassen sein.

Allerdings wird die generelle Unklarheit der Regelung hervorgehoben, so dass man empfiehlt, vorsorglich einen Betreuer bestellen zu lassen, der für den Vollmachtgeber handeln und die nach §1854 Nr. 8 BGB n. F. erforderliche Genehmigung einholen kann, sofern dies aussichtsreich



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