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Baukostenüberschreitung durch den Architekten

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von Friederike Slabbers, Rechtsanwälte Linten, Essen

Der Traum eines (fast) jeden: der Bau eines Eigenheims. Regelmäßig wird dessen Planung und Errichtung durch einen erfahrenen Architekten begleitet, der dem Bauherrn mit Rat und Tat zur Seite steht. 

Pflichten des Architekten

Doch den Architekten treffen dabei weit mehr Pflichten als die Planung und Begleitung des Bauvorhabens. Der Architekt ist vielmehr gesetzlich auch dazu verpflichtet, für den (privaten) Bauherrn die Baukosten im Auge zu behalten. Der Umfang dieser Verpflichtung des Architekten wird in der Praxis häufig unterschätzt und führt im Nachhinein nicht selten zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten. 

Vermeidung zu hoher Baukosten

Der beste Weg zur Vermeidung eines derartigen, regelmäßig nicht versicherbaren Rechtsstreits ist Vorbeugung durch Vereinbarung einer fixen Baukostenobergrenze. 

Im Idealfall fragt der Architekt bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit den Bauherrn nach seinen finanziellen Vorstellungen und ermittelt, welche wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Planung des Bauvorhabens bestehen. Auf diese Weise kann der Architekt seine Planung von Anfang an auf die Kostenvorstellungen des Bauherrn einstellen. 

Tipp

Ergreifen Sie selbst die Initiative und klären Sie Ihren Architekten schon vor Vertragsschluss über Ihre finanziellen Rahmenbedingungen und Kostenvorstellungen ausdrücklich auf! 

Kommunizieren Sie offen Ihre Wünsche und Möglichkeiten, damit Ihr Traumhaus für Sie erschwinglich bleibt.

Tipp

Halten Sie Ihre Baukostengrenze unmittelbar und unmissverständlich im Architektenvertrag schriftlich fest! Achten Sie darauf, dass ausdrücklich vereinbart wird, ob diese Baukostengrenze auch die Mehrwertsteuer und das Architektenhonorar enthalten soll. Eine detaillierte schriftliche Vereinbarung über die verbindlich einzuhaltenden Baukosten beugt Missverständnissen und Streitigkeiten vor. 

Eine ausdrückliche Garantie bezüglich der Einhaltung der veranschlagten Baukosten wird Ihr Architekt gleichwohl nur in seltenen Fällen übernehmen wollen, denn hierdurch garantiert er die Einhaltung der Kosten fremder Gewerke. 

Verbindliche Vorgabe zur Baukostenhöhe

Doch auch die verbindliche Vorgabe einer konkreten Baukostengrenze durch den Bauherrn kann im Falle der (nicht nur unwesentlichen) Überschreitung die Haftung des Architekten auslösen. Denn der Architekt ist – gerade gegenüber dem privaten Bauherrn – verpflichtet, die Kosten des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen zu ermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu unverhältnismäßigen Kostenüberschreitungen kommt bzw. den Bauherrn frühzeitig über voraussichtliche Kostenüberschreitungen aufzuklären. Der Architekt ist also zur ständigen Kostenkontrolle verpflichtet. 

Tipp

Erlangen Sie während der Ausführung des Bauvorhabens Kenntnis davon, dass die vereinbarten Baukosten überschritten werden, treten Sie dem unverzüglich entgegen! 

Unvermeidbarkeit zu hoher Baukosten?

Zu bedenken ist jedoch, dass nicht immer jede Baukostenüberschreitung vom Architekten zu vertreten ist. Manche Mehrkosten – etwa wegen wetterbedingter Bauverzögerung oder Sonder- und Änderungswünschen des Bauherrn – können für den Architekten unvermeidbar sein und diesem gegebenenfalls nicht angelastet werden. 

Kommt es trotz aller Vorsicht zu einer vom Architekten zu vertretenden (mehr als unwesentlichen) Baukostenüberschreitung, ist dem Architekten regelmäßig zunächst zuzubilligen, seine Planung zu überarbeiten und dem Baukostenrahmen anzupassen. 

Gelingt dem Architekten die Anpassung der Planung an die Baukostenvereinbarung nicht und ist dem Bauherrn durch die Baukostenüberschreitung – trotz der damit meist verbundenen Wertsteigerung der Immobilie – ein Schaden entstanden, kommen Schadensersatzansprüche gegen den die Baukostenvereinbarung schuldhaft überschreitenden Architekten in Betracht. Unter Umständen kann das Vertragsverhältnis mit dem Architekten ferner fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Überdies kann der Architekt sein Honorar grundsätzlich lediglich nach den vereinbarten Baukosten, nicht nach den tatsächlichen, höheren Baukosten abrechnen. 

Sollten Sie Unterstützung bei der wirksamen Vereinbarung einer Baukostenobergrenze wünschen oder sollte Ihr Architekt die vereinbarten Baukosten mehr als unwesentlich überschritten haben, stehen wir Ihnen als erfahrene Ansprechpartner gern zur Verfügung.

Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit uns auf, sodass wir Ihren Einzelfall und die weitere Vorgehensweise in einem gemeinsamen, persönlichen Besprechungstermin erörtern können.


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