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Baum fällt aufs Dach: Haftpflicht?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Hat ein Haftpflichtversicherter einen Baum gefällt, der auf das Dach des Nachbarhauses fällt, muss die Versicherung in der Regel für den Schaden aufkommen. Nach vielen Jahren werden die Bäume im Garten häufig so groß, dass sie das gesamte Grundstück überschatten. Die einzige Möglichkeit, um Platz zu schaffen, ist das Fällen des „Privatwaldes". Das führt aber zu Schwierigkeiten, wenn rund um das Grundstück Häuser stehen, die den abgesägten Baum aufs Dach bekommen könnten.

Ein Mann wollte im Garten seiner Eltern drei etwa 20 m hohe Pappeln fällen. Während die ersten beiden Bäume wunschgemäß in den Garten stürzten, fiel der letzte Baum auf das Grundstück des Nachbarn, dem dabei ein Schaden von über 7000 Euro entstand. Die Haftpflichtversicherung des Holzfällers weigerte sich jedoch, Deckungsschutz zu gewähren. Immerhin habe sie ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bejahte eine Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung. Zwar sei die Betätigung „Baumfällen" durchaus als gefährlich zu definieren. Dennoch stelle sie keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung dar, die wiederum eine länger anhaltende Betätigung verlange. So greife der Versicherungsausschluss beispielsweise dann, wenn der Mann beruflich fremde Bäume fällen würde. Vorliegend habe er aber als Privatperson in seiner Freizeit innerhalb weniger Stunden nur drei Bäume gefällt. Daher greife die Ausschlussklausel der Haftpflicht nicht.

Im Übrigen könne auch die „Gefährlichkeit" der Betätigung eine Einstandspflicht der Versicherung nicht ausschließen, da der Versicherungsschutz ansonsten wertlos wäre. Denn Schäden werden häufig gerade aufgrund einer gefährlichen Handlung verursacht.

(BGH, Urteil v. 09.11.2011, Az.: IV ZR 115/10)

(VOI)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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