Bausparverträge: Jahresentgelt in der Ansparphase unzulässig

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Laut BGH ist ein im Bausparvertrag vereinbartes Jahresentgelt in der Ansparphase unwirksam und  damit dem Bausparer zu erstatten. In dem streitgegenständlichen Bausparvertrag der BHW Bausparkasse war in den Allgemeinen Bausparbedingungen in der Sparphase ein Jahresentgelt von EUR 12,00 pro Jahr je Konto vereinbart worden. Hierbei handelte es sich quasi um Kontogebühren für das Bausparkonto, auf dem der Bausparer die Bausparbeiträge anspart. Nach Auffassung des BGH kann die Bausparkasse ihren Verwaltungsaufwand nicht auf die Bausparer abwälzen, indem es eine Kontogebühr erhebt (BGH, Urteil v. 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21).

Klausel über Jahresentgelt keine frei vereinbare Preisabrede

Der BGH sieht die Bausparkasse in der Sparphase des Bausparers als vorrangig verpflichtet an, auf das Bausparguthaben Zinsen zu zahlen und dem Bausparer einen Anspruch auf ein verzinsliches Bauspardarlehen zu verschaffen. Hingegen handelt es sich bei der Kontoführung der Bausparkonten um Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse und für die vorrangigen Verpflichtungen notwendige Vorleistungen. Solche Vor- bzw. Nebenleistungen können damit nicht als Haupt- oder Sonderleistung frei vereinbar bepreist werden, sondern unterliegen danach der gesetzlichen Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Jahresentgelt je Konto nach § 307 BGB unwirksam

Der BGH erachtet das per Klausel vereinbarte Jahresentgelt als unwirksam, da ein solches nicht dem grundlegenden gesetzlichen Konzept des Bausparens vereinbar ist und den Bausparer nach § 307 BGB unangemessen benachteiligt. So ist es nach Auffassung des BGH unzulässig, den Bausparer auf diesem Wege mit Verwaltungsaufwand zu belasten. Der Bausparer müsse bereits eine niedrigere als die marktübliche Verzinsung für die erbrachten Spareinlagen hinnehmen und bezahlt bereits mit der Abschlussgebühr ein Entgelt für den Verwaltungsaufwand der Bausparkasse. Der BGH hatte bereits im Jahr 2016 entschieden, dass Bausparkassen für das Bauspardarlehen keine Darlehensgebühr aufgrund der Allgemeinen Bausparbedingungen verlangen können (BGH, Urt. v. 08.011.2016, Az. XI ZR 552/15).

Die Bausparkassen sind in der Niedrigzinsphase dazu übergegangen, durch neue Regelungen ihre Ertragssituation zu optimieren. Dies erfolgte u. a. dadurch, dass die BHW Bausparkasse ein jährliches Entgelt für das Bausparkonto eingefordert hat. Indem der BGH diese Klausel für unwirksam erachtet, ist dem Bausparer das geleistete bzw. vom Guthaben abgezogene Entgelt zu erstatten.



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