Bauvertrag – Nachträge – Stuktur – VOB/B Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

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Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung wird in der Regel bei Bauverträgen im gewerblichen Bereich vereinbart. (Da die VOB/B bei Verbrauchern nicht vollständig angewendet werden kann, wird empfohlen, sie nicht bei Verträgen mit Verbrauchern zu vereinbaren.)

Vergütungs- und Nachtragsregelungen sind in der VOB/B in § 2 enthalten. Die Struktur, welche sich aus den Absätzen des § 2 ergibt, ist beim einfachen Lesen nicht gleich erkennbar. Ebenfalls gibt es Rechtsprechung über die Frage, ob zusätzliche Leistungen bezahlt werden müssen oder Nachträge auch abgelehnt werden können. Hierzu ein Überblick:

Leistung bereits vom Hauptauftrag umfasst?

Der Auftraggeber, welcher eine Rechnung über einen Nachtrag erhält, wird als erstes prüfen, ob die Leistung wirklich neben der vertraglich vereinbarten Leistung angefallen ist. Ein häufiger Streitpunkt ist dabei, ob die zusätzlich abgerechnete Leistung nicht bereits in einer Leistungsposition des Hauptauftrags enthalten ist. 

Leistungsbeschreibungen sind nicht immer präzise formuliert bzw. aus dem Standardleistungsbuch entnommen, weshalb es bei der Auslegung, welche Leistungsschritte konkret von einer Einheitspreisposition umfasst sind, immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen kommt. 

Eine Rangfolge der einzelnen Bestandteile der Leistungsbeschreibung selbst (Vorbemerkungen, Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis, Pläne, Genehmigung) ist mit § 1 Abs. 2 VOB/B nicht geregelt. Häufig enthalten aber Bauverträge eine solche Rangfolge, die dann vereinbart ist und bei Widersprüchen angewandt wird.

Nebenleistung?

Es könnte sich bei der abgerechneten Nachtragsleistung möglicherweise auch um eine Nebenleistung handeln, die gerade nicht extra abgerechnet werden kann.

Diese sind in den Abschnitten 4 der DIN-Vorschriften des Teil C der VOB genannt.

Unzulässige Geltendmachung wegen fehlenden Hinweises als Bieter?

Auf Widersprüche oder Lücken in der Leistungsbeschreibung, welche die Abgabe eines klaren Angebotsinhalts nicht zulassen, muss der Bieter bereits während der Ausschreibung hinweisen. 

Kalkuliert er ins Blaue oder nimmt einen Umstand an, der sich so aus der Leistungsbeschreibung nicht ergibt, kennt er die Kalkulationsgrundlagen nicht oder kann der Bieter aufgrund eines Widerspruchs in der Leistungsbeschreibung nicht mehr erkennen, was der Auftraggeber eigentlich möchte, und unterstellt einfach einen Sachverhalt, riskiert er, dass ihm Gerichte später einen Nachtrag nicht zusprechen, weil er auf solche Unklarheiten als Bieter hätte hinweisen müssen. 

Bieter sollten beachten, dass Nachfragen während der Ausschreibung dazu führen, dass der zu klärende Punkt allen Bietern mitgeteilt werden muss, was ein Vorteil sein kann!

Zusätzliche notwendige Leistungen

Häufig lehnen Auftraggeber die Bezahlung notwendiger Zusatzleistungen mit der Begründung ab, der Auftragnehmer hätte erkennen können, dass diese anfallen werden und noch nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten waren. 

Hier muss aber genau hingeschaut werden, weil § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B und auch § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B von notwendigen Leistungen bei diesen Nachträgen ausgehen.

Augenmerk sollte daher darauf gerichtet werden, ob ein Leistungsschritt in der Leistungsbeschreibung fehlt, der aber nur vom Bieter selbst mit seiner Leistung erbracht werden kann und muss oder ob es sich um Teilleistungen handelt, die auch vom Auftraggeber selbst oder von anderen Auftragnehmern erbracht werden können. 

Bei solchen abtrennbaren Leistungen kann der Bieter nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass er damit beauftragt werden sollte und dass solche Leistungen in der Leistungsbeschreibung fehlen.

Struktur der Nachtragsregelungen in § 2 VOB/B

Wenn der Auftraggeber bei Prüfung des Nachtrags feststellt, dass der Bauunternehmer mehr Leistungen erbracht hat als mit der Leistungsbeschreibung vereinbart, ist der nächste Schritt, die Ursache hierfür zu ermitteln.

Die VOB/B unterscheidet in § 2 Nachträge aufgrund folgender Verursachungen:

  • Anordnungen durch den Auftraggeber selbst, § 2 Abs. 5 (geänderte Leistung), § 2 Abs. 6 (zusätzliche Leistung) oder
  • eigenmächtiges Handeln des Auftragnehmers, § 2 Abs. 8 (ein Nachtrag kann gem. § 2 Abs. 8 Nr. 2 oder Nr. 3 gerechtfertigt sein) oder
  • Abweichungen bei den Mengen/Massen, § 2 Abs. 3 (Einzelpreis ändert sich gegebenenfalls pro Position).

Werden diese drei Fallgestaltungen der VOB/B bei der Prüfung von Nachträgen sauber getrennt, kann der Nachtrag der richtigen Regel auch gut zugeordnet und die Rechtmäßigkeit des Nachtrags nach der einschlägigen Regelung bewertet werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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