Architektenvertrag und Ingenieurvertrag – Neuregelungen im BGB ab 01.01.2018

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Seit dem 01.01.2018 findet sich nun im Titel 9. des BGB (Werkverträge und ähnliche Verträge) der neue Untertitel 2. mit den neu eingefügten §§ 650p bis 650t BGB für den Architekten- und Ingenieurvertrag.

Dabei verweist § 650q Abs. 1 BGB auf weitere Regelungen des Allgemeinen Werkvertragsrechts (Kapitel 1. des Untertitels 1.) und auf § 650b sowie §§ 650e bis 650h BGB des nun ebenfalls neu eingefügten Bauvertragsrechts (Kapitel 2. des Untertitels 1.).

Die nachfolgenden Ausführungen sollen aufzeigen, was diese anwendbaren Neuregelungen für die Architekten und Ingenieure bei der Vertragsabwicklung bedeuten.


1. Welche Leistungen werden erfasst?

Mit den Neuregelungen im Kapitel Architektenvertrag und Ingenieurvertrag werden Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk oder eine Außenanlage erfasst. Beratungsleistungen oder lediglich Planungsleistungen außerhalb fest mit dem Boden verbundener Bauwerke (z. B. Gestaltung von Innenräumen) sind nicht von den Neuregelungen der §§ 650p bis 650t BGB erfasst. Für sie gelten aber weiterhin die Regeln über den Werkvertrag, also §§ 631 bis 650 BGB und auch dort gibt es Änderungen.

Daher wird im Nachfolgenden auch aufgezeigt, welche Neuregelungen nur für Architekten-/Ingenieurverträge über Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk oder eine Außenanlage (Arch.-/Ing.-Verträge Bauwerk/Außenanlage) gelten und welche werkvertraglichen Regelungen für die übrigen Architekten-/Ingenieurverträge (vorausgesetzt, es wird ein Erfolg oder Grundleistungen der Leistungsphasen der HOAI geschuldet = Werkvertrag) oder eben auch für beide Varianten anwendbar sind.


2. Vertragsabschluss und die neue sog. Leistungsphase „0“ gem. § 650p Abs. 2 BGB

Auch wie bisher müssen sich Architekten/Ingenieure mit ihren Auftraggebern über den Umfang ihrer Leistungen konkret einigen; bei den Grundleistungen der Leistungsphasen der HOAI schriftlich vor Beginn der Tätigkeit, um eine wirksame Honorarvereinbarung zu erreichen.

Üblicherweise werden die Grundleistungen der Leistungsbilder der HOAI vereinbart, wobei es sich empfiehlt, dass nicht nur die Leistungsphase als solche, sondern wirklich die zu erbringenden Grundleistungen, ggf. mit Konkretisierungen, im Vertrag oder einer zum Vertragsbestandteil gemachten Leistungsbeschreibung genannt werden, um dann auch entsprechend die Höhe des darauf wirklich fallenden Prozentsatzes auszumachen. Vorteil ist, dass es später zu weniger Streit über den Umfang kommt und dass die darüber hinaus gehenden Besonderen Leistungen gut abgrenzbar sind.

Die neue Regelung für Arch.-/Ing.-Verträge Bauwerk/Außenanlage:

Für die Arch.-/Ing.-Verträge Bauwerk/Außenanlage gilt nun zusätzlich die Regelung des § 650p Abs. 2 BGB, wonach der Architekt/Ingenieur zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung der Ziele samt Kosteneinschätzung (quasi „Leistungsphase 0“) dem Auftraggeber zur Zustimmung vorzulegen hat, wenn wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind.

Nach Vorlage dieser Planungsgrundlage hat der Auftraggeber sodann gem. § 650r BGB ein 14-tägiges Sonderkündigungsrecht. Verbraucher müssen vorab hierauf extra in Textform hingewiesen werden.

Auch der Architekt/Ingenieur kann gem. § 650r Abs. 2 BGB den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber die Zustimmung verweigert oder diese nicht innerhalb einer gesetzten Frist erteilt.

Im Falle der Kündigung hat der Architekt/Ingenieur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistung. Die Erbringung einer Planungsgrundlage samt Kosteneinschätzung klingt wie eine automatische Verpflichtung, letztendlich ist aber auch diese Leistungspflicht abhängig von einem vorherigen Vertrag.

Das heißt, die Parteien müssen sich zuvor geeinigt haben, dass der Architekt/Ingenieur überhaupt Leistungen für den Auftraggeber erbringen soll und dann kommt es darauf an, ob noch wesentliche Planungs- und Überwachungsziele (= Anforderungen an das/die zu planende/überwachende Bauwerk/Außenanlage) offen sind.

Dabei ist auffallend, dass solche Ziele auch mit den ersten Leistungsphasen (1 bis 3) entwickelt werden, sodass es keine saubere Abgrenzung gibt und die Rechtsprechung diesen Graubereich zukünftig ausschmücken muss. Ebenfalls wird sich zeigen, welche Anforderungen die Gerichte an den Inhalt und die Tiefe einer solchen Planungsgrundlage stellen.

Die Regelung kann aber auch ein Schutz für den Architekten/Ingenieur darstellen, weil er sich ausdrücklich unter Berufung auf diese Regelung zu Leistungen dieser Vorphase verpflichten kann und dann auch Anspruch auf Vergütung hat. Eine reine unentgeltliche Akquise-Leistung wäre damit ausgeschlossen.

Allerdings ist dann fraglich, wie viele Leistungen anderer nachfolgenden Leistungsphasen er vorweggenommen hat und wie sich das auf die Vergütung auswirkt.

Empfehlenswert bleiben daher weiterhin konkrete schriftliche Verträge!


3. Anordnungsrecht des Auftraggebers, § 650q Abs. 1 BGB i. V. m. § 650b BGB und Nachtragsangebot

§ 650q Abs. 1 BGB verweist ausdrücklich auf die Anwendung des § 650b BGB aus dem Kapitel des Bauvertrags.

Die Neuregelung des § 650b BGB für Arch.-/Ing.-Verträge Bauwerk/Außenanlage:

Aufgrund des gesetzlichen Verweises steht dem Auftraggeber auch in Verträgen mit Architekten/Ingenieuren, die ein Bauwerk oder eine Außenanlage planen/überwachen, ein Anordnungsrecht zu, und zwar für:

  • eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder
  • eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist.

Der Arch./Ing. ist bei einer solchen Anordnung verpflichtet, ein Nachtragsangebot über die Mehr- und Minderkosten zu unterbreiten, wobei ihm die Ausführung zumutbar sein muss.

Das Nachtragsangebot richtet sich vorranging nach den Grundsätzen der HOAI.

Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen keine Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen, die der Architekt/Ingenieur dann auszuführen hat.

Bei Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, geht das BGB nunmehr davon aus, dass ein Nachtrag grds. nicht begründet ist, wenn es sich um Änderungen handelt, die der Architekt/Ingenieur bereits von sich aus hätte berücksichtigen müssen. Kommt es jedoch zu Mehraufwand, welcher noch nicht Vertragsgegenstand war und der auch nicht auf einer fehlerhaften Planung basiert, ist ein Nachtrag nach den Regeln der HOAI und ggf. dem Vertrag nach herrschender Auffassung möglich (Sprau, Palandt- BGB-Kommentar, 77. Auflage, 2018, § 650 b, Rn. 2). Ebenfalls bleibt die Rechtsprechung zu den sog. Sowieso-Kosten abzuwarten, die auch entstanden wären, hätte sich der Architekt/Ingenieur von Anfang an richtig verhalten.


4. Sicherung der Vergütung § 650q Abs. 1 BGB i. V. m. § 650 e BGB und § 650 f BGB

§ 650q Abs. 1 BGB verweist ausdrücklich auf die Anwendung des § 650e BGB (Sicherungshypothek) und des § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) aus dem Kapitel des Bauvertrags. Danach können Architekten/Ingenieure (Bauwerk/Außenanlage) ihren noch offenen Vergütungsanspruch (wie bisher auch) sichern.

Dies geht einerseits durch eine Sicherungshypothek im betroffenen Grundstück oder eine andere Sicherung gem. § 650f BGB (z. B. Bürgschaft). Letztere kann jedoch nicht bei einem Vertrag mit einem Verbraucher verlangt werden.


5. Kündigung gem. § 648 und § 648a BGB, formlos oder schriftlich

Für alle Werkverträge gilt weiterhin die Regelung, jetzt in § 648 BGB enthalten, wonach der Auftraggeber jederzeit den Vertrag frei (ohne Gründe) kündigen kann, jedoch der Auftragnehmer dann die volle Vergütung verlangen kann unter Anrechnung

  • ersparter Aufwendungen (Kosten, die nun nicht mehr entstehen) oder
  • von Einnahmen in der gekündigten Zeit, die er sonst nicht gehabt hätte oder
  • von solchen Einnahmen, die er hätte haben können, jedoch „böswillig“ unterlässt.

Neu ist nun die Regelung in § 648a BGB – die Kündigung aus wichtigem Grund.

Durch das Gesetz erhalten beide Vertragspartner bei einem Werkvertrag das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dabei wird darauf abgestellt, dass der Grund so gravierend sein muss, dass eine Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist. Auch die Teilkündigung ist möglich.

In § 648a Abs. 3 findet sich ein Verweis auf § 314 Abs. 2 und 3 BGB.

Auch bei dieser Regelung wird auf einen wichtigen Grund abgestellt, aber gem. § 314 Abs. 2 BGB kann der wichtige Grund auch in der Verletzung einer Vertragspflicht liegen (z. B. fehlende Zahlung). Voraussetzung für die Kündigung ist hier aber die vorherige Mahnung/Abmahnung mit Fristsetzung.

Zu empfehlen ist, konkrete Kündigungsgründe im Vertrag zu vereinbaren.

Die Kündigung aufgrund einer fehlenden Mitwirkungshandlung des Auftraggebers ist weiterhin im Werkvertrag gem. § 643 BGB möglich. Auch hier ist es notwendig, die fehlende Mitwirkungshandlung unter Fristsetzung zu fordern sowie die Kündigung anzukündigen.

Bei Architekten/Ingenieuren, die Bauwerke oder Außenanlagen planen/überwachen, gilt nunmehr durch die Verweisung des § 650q BGB, dass die Kündigung des Vertrags gem. § 650h BGB der Schriftform bedarf.


6. Abnahme, Zustandsfeststellung, Teilabnahme § 640 BGB, § 650q BGB i. V. m. § 650 g und § 650s BGB

Für alle Werkverträge gilt der neue § 640 BGB:

Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Gem. § 640 Abs. 2 BGB tritt die Abnahmewirkung auch ein, wenn der Auftraggeber zur Abnahme unter Fristsetzung aufgefordert wurde und

  • diese Frist ohne Reaktion verstreicht oder
  • er die Abnahme innerhalb der Frist nicht ohne Nennung mindestens eines Mangels verweigert.

Verbraucher müssen auf die vorgenannten Folgen des § 640 Abs. 2 BGB mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform hingewiesen werden.

Für Architekten/Ingenieure, die Bauwerke oder Außenanlagen planen/überwachen, gilt zusätzlich über die Verweisung des § 650q BGB der neue § 650g BGB aus dem Bauvertragsrecht.

Danach hat der Auftraggeber – wenn er die Abnahme verweigert – auf Verlangen des Architekten/Ingenieurs an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mitzuwirken.

Bleibt der Auftraggeber einem vereinbarten oder einem vom Architekten/Ingenieur innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin fern, kann der Architekt/Ingenieur die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen.

Weiterhin gilt für Architekten/Ingenieure, die Bauwerke oder Außenanlagen planen/überwachen, dass sie gem. § 650s BGB ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmens oder der bauausführenden Unternehmen eine Teilabnahme der von ihnen bis dahin erbrachten Leistungen verlangen können, also nach Erbringung der Leistungsphase 8.


7. Vergütung

Die Vergütung richtet sich weiterhin nach den Grundsätzen der HOAI.

Für Abschlagszahlungen gilt § 15 Abs. 2 HOAI (vereinbart oder für nachgewiesene Grundleistungen in angemessenen zeitlichen Abständen).

Für alle Werkverträge gilt zudem § 632a BGB, wonach Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der vom Auftragnehmer erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden können.

Gem. § 15 Abs. 1 HOAI wird das Honorar erst nach Legung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig.

Auch das BGB hat mit der Neuregelung des § 650g Abs.4 BGB (im Bauvertragsrecht), welche auch für Arch/Ing.-Verträge über Bauwerke und Außenanlagen gilt, die Prüffähigkeit der Schlussrechnung als Voraussetzung für die Vergütung neben der Abnahme aufgenommen.

Erhebt der Auftraggeber jedoch innerhalb von 30 Tagen keine begründeten Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Rechnung, gilt sie als prüffähig.


8. Haftung § 650t BGB

Mit dem neuen § 650t BGB wurde für Architekten/Ingenieure, die Bauwerke oder Außenanlagen überwachen, aufgenommen, dass der Architekt/Ingenieur bei Inanspruchnahme wegen eines Mangels am Bauwerk oder der Außenanlage die Leistung verweigern kann, wenn auch das bauausführende Unternehmen für den Mangel haftet und der Auftraggeber dem bauausführenden Unternehmen noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hatte.

Der bauüberwachende Architekt/Ingenieur haftet damit nicht sogleich.


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