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Beamte der Deutschen Telekom AG – Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung

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Erfolgt eine Beförderung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung im Anschluss an einen erfolgreichen Konkurrentenrechtsstreit, kann dies einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn begründen. Dies hat das Verwaltungsgericht Brauschweig in einem Urteil vom 17.10.2019 entschieden.

In dem konkreten Fall war der Beamte zunächst erfolgreich gegen seine Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrunde 2015 vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig stellte mit Beschluss vom 12.02.2016 (7 B 223/15) fest, dass seine dienstliche Beurteilung zu schlecht ausgefallen war, weil die Beurteiler seine höherwertige Tätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt hatten. 

Der Beamte wurde daraufhin neu beurteilt, erhielt ein deutlich besseres Gesamturteil und wurde aufgrund dieser neuen Beurteilung ein Jahr später – und auch nur mit Wirkung zum 01.06.2016 – befördert. Er hatte durch den Rechtsstreit also zunächst ein Jahr verloren.

Im Anschluss daran machte er einen Schadensersatzanspruch mit dem Ziel geltend, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei die Beförderung bereits ein Jahr früher erfolgt. Die DTAG lehnte diesen Anspruch ab, das Verwaltungsgericht Braunschweig gab seiner Klage jedoch statt. In den Entscheidungsgründen wird folgendes ausgeführt:

  • Die DTAG hat eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, weil sie den Beamten zunächst fehlerhaft dienstlich beurteilt hatte,
  • durch die verspätete Beförderung hat der Beamte einen Schaden erlitten,
  • die zunächst fehlerhafte Beurteilung war für den Eintritt dieses Schadens auch ursächlich, denn wäre die Beurteilung von Anfang an rechtmäßig gewesen, hätte der Beamte bereits zu dem ursprünglich vorgesehenen Termin im Jahr 2015 befördert werden und die Vorteile des höheren Amtes in Anspruch nehmen können,
  • die Beförderung im Jahr 2015 wäre auch nicht etwa deshalb unmöglich gewesen, weil die Beförderungsliste durch andere Konkurrentenklagen vor anderen Verwaltungsgerichten insgesamt gesperrt gewesen wäre. Denn auf der Beförderungsliste waren nämlich nicht alle Planstellen gesperrt, sondern nur die letzten 36 von insgesamt 308 Rangplätzen. Hätte der Beamte sofort eine rechtmäßige Beurteilung erhalten, hätte er von Anfang an auf einem nicht gesperrten Listenplatz befördert werden können.

VG Braunschweig – Urteil vom 17.10.2019 – 7 A 192/18

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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