Beamte: Disziplinarverfahren als Folge einer Straftat

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Der Artikel befasst sich mit den disziplinaren Folgen von Straftaten von Beamten im Überblick.

Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG). Außerhalb des Dienstes liegt ein Dienstvergehen nur dann vor, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen der Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 S. 2 BBG). Maßgebend sind §§ 60 ff. BBG und andere Vorschriften, z. B. in Dienstanweisungen, Rechtsverordnungen u.a.

Grundsätzlich kann eine Disziplinarmaßnahme neben einer durch einer von ordentlichen Gerichten verhängten Strafe ergehen. Das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG greift nicht ein, da Aufgabe der Disziplinarmaßnahmen die Pflichtenmahnung ist. Diese steht im Gegensatz zum Vergeltungsgedanken des Strafrechts. Eine Disziplinarmaßnahme darf neben einer unanfechtbaren Strafe, Geldbuße, Ordnungsmaßnahme oder Einstellung gegen Geldauflage nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

Eine Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens des Dienstvorgesetzten besteht bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

Daneben besteht die Möglichkeit des Beamten, auf eigenen Antrag die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten (sog. „Selbstreinigungsverfahren").

Der Betroffene ist unverzüglich von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Es muss ein Hinweis ergehen, dass er sich mündlich oder schriftlich zu den Vorwürfen äußern kann, aber nicht muss und sich jederzeit eines (Rechts-) Beistands bedienen kann (§ 20 Abs 1 BDG).

Nach Abschluss der Ermittlungen ergeht gemäß §§ 32ff. BDG eine Abschlussentscheidung.

Wird das Disziplinarverfahren nicht gemäß § 32 BDG eingestellt, kann der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarverfügung verhängen (§ 33 BDG). Mögliche Maßnahmen sind:

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Kürzung des Ruhegehalts

Der Dienstherr kann auch Disziplinarklage erheben (§ 34 BDG). In dieser kann beantragt werden:

  • Zurückstufung
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
  • Aberkennung des Ruhegehalts

Der Verfasser ist Inhaber einer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht, die mit Schwerpunkt im Straf- und öffentlichen Dienst- und Arbeitsrecht tätig ist. Er verfügt zudem über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht und hat Zugriff auf in Netzwerk von Spezialisten, wie Fachanwälten anderer Rechtsgebiete und Steuerberatern. Seit 2001 ist er aufgrund seiner besonderen Kenntnisse vertraglich mit dem DBwV - einem Interessenverband von Arbeitnehmern, Beamten und Soldaten mit 200.000 Mitgliedern - verbunden und wird den Verbandsmitgliedern empfohlen. Rechtsanwalt Steffgen ist Dozent des VdSRV für Fortbildungen von Fachanwälten.


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