Beamtenbesoldung in Hamburg – Neue Entwicklungen

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Schon seit einiger Zeit bestehen erhebliche Auseinandersetzungen zwischen den Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg einerseits und ihrem Dienstherrn, der Freien und Hansestadt Hamburg andererseits.

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Hamburg ist – wie in allen anderen Bundesländern und im Bund – durch Gesetz geregelt, hier durch ein Gesetz der Hamburgischen Bürgerschaft. Der Gesetzgeber ist allerdings in seiner Entscheidung nicht frei. Er musste darauf achten, dass die Besoldung für die Beamten auskömmlich ist. Hierzu hat die Rechtsprechung, insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der Vergangenheit Maßstäbe entwickelt. In der Fachsprache wird dies als amtsangemessene Alimentation bezeichnet.

Auf der Basis dieser Maßstäbe hatte das Verwaltungsgericht Hamburg im September 2020 für einige Besoldungsgruppen festgestellt, dass die Beamtenbesoldung zu niedrig ist und die entsprechenden Verfahren ausgesetzt, damit das Bundesverfassungsgericht hierüber entscheiden kann.

Der Freien und Hansestadt Hamburg ist bewusst, dass insoweit erhebliche Nachforderungen der Beamtinnen und Beamten auf die Stadt zukommen können. Sie hat daher erhebliche Rückstellungen gebildet. Insoweit verweisen wir auf unseren Rechtstipp aus dem April 2021.

Wer nicht endgültig auf eine höhere Besoldung verzichten möchte, musste gegen einen im April 2021 ergangenen Bescheid Widerspruch erheben. Dieser Widerspruch ist jetzt teilweise zurückgewiesen worden. Um die Ansprüche zu erhalten, ist es erforderlich, gegen diesen Widerspruchsbescheid rechtzeitig, also innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Beamtenrecht können wir die weiteren Schritte begleiten.

Wird keine Klage erhoben, so würde sich die Stadt mit ihrer Absicht durchsetzen, bei einer späteren gerichtlichen Entscheidung zugunsten der Beamtinnen und Beamten nur für diejenigen Nachzahlungen leisten zu müssen, die rechtzeitig Klage erhoben haben.

Wir sind sehr gerne bereit, betroffene Beamtinnen und Beamte hierbei zu unterstützen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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