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Beamtenrecht: Dienstunfähigkeit – Disziplinarverfahren wegen Krankheit?

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Wie sollte sich eine Beamtin oder ein Beamter im Krankheitsfall verhalten, wenn der Amtsarzt in einem Gutachten die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb einer bestimmten Frist prognostiziert, der behandelnde Arzt jedoch nach Ablauf dieser Frist weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und der Dienstvorgesetzte diese Bescheinigung nicht akzeptiert, sondern für den Fall des Nichterscheinens disziplinarische Maßnahmen androht?

Widersprüchliche Gutachten

Dass ärztliche Gutachten unterschiedliche Aussagen zum Gesundheitszustand eines Probanden treffen, ist nicht selten. Insbesondere die Belastbarkeit im Arbeitsalltag bei psychischen oder auch orthopädischen Beschwerden schätzen Ärzte oft unterschiedlich ein. Vor diesem Hintergrund soll nachfolgend eine Situation dargestellt werden, die in unserer Beratungspraxis in den letzten Monaten nicht nur einmal aufgetreten ist:

Androhung von Disziplinarmaßnahmen

Wegen länger andauernder Erkrankung ordnet der Dienstvorgesetzte eine amtsärztliche Untersuchung an. Das amtsärztliche Gutachten bestätigt zwar eine vorübergehende Dienstunfähigkeit, prognostiziert jedoch zugleich die Wiederherstellung der vollen Einsatzfähigkeit nach Ablauf einer bestimmten „Genesungsfrist“ (z. B. drei Monate). Diese Mitteilung erhält der Dienstvorgesetzte. Nach Ablauf der „Genesungsfrist“ ist die Beamtin/der Beamte jedoch weiterhin krank. Der behandelnde Arzt stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus und die Beamtin/der Beamte meldet sich weiterhin krank. Der Dienstvorgesetzte akzeptiert diese Krankmeldung jedoch nicht und verlangt, dass die Beamtin/der Beamte nach Ablauf der vom Amtsarzt genannten Frist zum Dienst antritt. Im Falle des Nichterscheinens müsse mit disziplinarischen Maßnahmen gerechnet werden. Denn schließlich habe der Amtsarzt die Dienstfähigkeit zu diesem Termin „festgesetzt.“

Pflichtverletzung durch unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst?

Kein Beamter darf ohne zwingenden Grund vom Dienst fernbleiben. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wäre ein zwingender Grund. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist hier jedoch gerade streitig. Wie soll sich die Beamtin/der Beamte in dieser Situation verhalten? Wie kann man sich davor schützen, dass der Dienstvorgesetzte unter einseitiger Berufung auf ein einzelnes Gutachten disziplinarische Maßnahmen einleitet?

Das amtsärztliche Gutachten hat zumindest insoweit ein hohes Gewicht, als der Amtsarzt neutral ist. Er verfügt zwar nicht notwendigerweise über eine größere Fachkunde als der behandelnde Arzt. Er steht jedoch in keinem Lager. Er ist unparteiisch. Andererseits ist der Befund des behandelnden Arztes ernst zu nehmen (Es sei denn, er hätte einen Gefälligkeitsbefund erstellt. Darum geht es hier aber nicht).

Die ursprüngliche Einschätzung des Zeitpunkts der Gesundung durch den Amtsarzt ist allerdings nur eine Prognose und nicht etwa eine verbindliche Entscheidung. Es handelt sich um eine auf einer Tatsachenfeststellung beruhende Einschätzung des Heilungsprozesses, die durch den weiteren Krankheitsverlauf hinfällig werden kann. Sofern die Beamtin/der Beamte entgegen dieser Prognose nach Ablauf der „Genesungsfrist“ weiterhin ernsthaft erkrankt ist, muss der Dienstvorgesetzte dies akzeptieren. 

Die Beamtin/der Beamte gerät allerdings durch die Androhung disziplinarischer Maßnahmen erheblich unter Druck, was unter Umständen auch den Heilungsprozess negativ beeinflussen kann. 

Erneute Amtsärztliche Untersuchung

In dieser Situation kann es aus meiner Sicht angeraten sein, erneut den Amtsarzt einzuschalten, um eine Klärung herbeizuführen. Dies kann auf zwei Wegen geschehen:

  • Entweder die Beamtin/der Beamte sucht den Amtsarzt direkt auf und bittet um eine aktuelle Stellungnahme unter Berücksichtigung der neuen Krankschreibung des behandelnden Arztes.
  • Möglicherweise lehnt der Amtsarzt dies ab, weil er keinen Untersuchungsauftrag des Dienstherrn erhalten hat. In diesem Fall sollte die Beamtin/der Beamte den Dienstvorgesetzten auffordern, einen erneuten Untersuchungsauftrag zu erteilen, damit die Ernsthaftigkeit der Erkrankung bestätigt werden kann.

Nach meiner Beobachtung reicht bereits die von der Beamtin/dem Beamten signalisierte Bereitschaft, sich einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, aus, um dem Dienstvorgesetzen die Ernsthaftigkeit der Erkrankung glaubhaft zu vermitteln, sodass das drohende Disziplinarverfahren damit „vom Tisch ist.“ 

Lang andauernde ernsthafte Erkrankungen können allerdings ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen voller Dienstunfähigkeit nach sich ziehen.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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