Nebentätigkeit und Disziplinarverfahren im Beamtenrecht

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Nebentätigkeiten sind nach dem Beamtenrecht des Bundes und der Länder in der Regel Genehmigungspflichtig. Verstöße hiergegen können disziplinarrechtliche Folgen haben. Diese Folgen können teilweise gravierend sein und bis zu einer Entfernung aus dem Dienst reichen, wie ein aktueller Fall zeigt.

Mit seinem Urteil vom 17.02.2022 (3 K 2630/21.TR) entschied das VG Trier, dass eine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt war, da der Beamte sowohl während seiner Dienstzeit sowie teilweise auch krankgeschrieben einer Nebenbeschäftigung nachkam.

Im zugrundeliegenden Fall erhob das Land Rheinland-Pfalz Klage gegen einen Beamten, der einer Nebenbeschäftigung als Fahrlehrer nachging. Zwar besaß er eine Nebentätigkeitsgenehmigung, doch galt diese nur für maximal 8 Wochenstunden. Nach Kenntniserlangung darüber, dass er seine Buchungen im Zeiterfassungssystem manipuliert hatte, wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.  Dabei stellte sich heraus, dass der Beamte seine Nebenbeschäftigung mehrmals im Monat sowohl während seiner Dienstzeiten als auch im Krankheitsfall ausübte.

Das Land Rheinland-Pfalz verfolgte daraufhin die Dienstentfernung des Beamten mit Disziplinarklage.

Die Klage hatte vor dem VG Trier Erfolg.

Einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit nachzukommen könne nicht genehmigt werden und sei immer unzulässig. Der Beamte sei seiner Nebenbeschäftigung über mehrere Jahre nicht nur während seiner Dienstzeit sondern auch im Krankenstand nachgekommen. Dies verstoße sowohl gegen das Nebentätigkeitsrecht als auch gegen beamtenrechtliche Pflichten. Da der Beamte vorsätzlich seine „beamtenrechtliche Kernpflicht missachtet und eklatant elementaren Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts zuwidergehandelt“ habe, um sich finanziell zu begünstigen, liege ein erhebliches Dienstvergehen vor. Daneben habe er seinen Dienstherrn systematisch getäuscht, sodass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei und die Dienstentfernung gerechtfertigt sei.

Foto(s): Janus Galka

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