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Beamtenrecht: Teildienstfähigkeit ist nicht dasselbe wie Teilzeitbeschäftigung

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Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann auf Antrag bewilligt werden (§ 91 BBG). In diesem Fall geht die Initiative von dem Beamten aus, der sich, z. B. aus familiären Gründen, für eine reduzierte Arbeitszeit entscheidet. Die Dienstbezüge werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (§ 6 Abs. 1 BbesG).

Von einer (freiwilligen) Teilzeitbeschäftigung ist die sog. Teildienstfähigkeit zu unterscheiden. Bei ihr handelt es sich um eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Sie kommt in Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum Tragen und ist vom Dienstherrn festzustellen. Sie dient dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung.“ Das Gesetz spricht von „begrenzter Dienstfähigkeit“. Sie liegt vor, wenn ein Beamter unter Beibehaltung des übertragenen Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. In diesem Fall ist von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen (§ 45 BBG) und der Dienstherr verpflichtet den Beamten zur Teilzeit. Das Bundesverwaltungsgericht spricht von (Zwangs-)Teilzeitbeschäftigung (Beschluss vom 18.06.2015 - 2 C 49.13).

Die Teildienstfähigkeit ist immer dann zu überprüfen, wenn ein Beamter „eigentlich“ dienstunfähig ist. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (§ 44 BBG). Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Die Versetzung in den Ruhestand setzt somit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Erst wenn in diesem Sinne eine Dienstunfähigkeit festgestellt wurde, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob der Beamte nicht zumindest teildienstfähig ist (BVerwG – U. v. 30.08.2012 – 2 C 82.10). Wenn dies positiv festgestellt wird, findet keine Versetzung in den Ruhestand statt.

Das Bundesverwaltungsgericht und auch Oberverwaltungsgerichte sind der Auffassung, dass teildienstfähige Beamten, die aus gesundheitlichen Gründen unfreiwillig ihre Dienstzeit reduzieren müssen, besoldungsrechtlich besser zu stellen sind, als diejenigen, die freiwillig Teilzeit beantragen (Beschluss des BVerwG vom 18.06.2015 - 2 C 49.13). Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Besserstellung erfolgen muss, wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, welches sich damit allerdings noch nicht befasst hat.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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