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Beamtenrecht: Zeckenbiss kann Dienstunfall sein

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Beamte genießen die Unfallfürsorge ihres Dienstherrn, wenn sie einen Dienstunfall erleiden. Die Unfallfürsorge umfasst vielfältige Leistungen, u. a. die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, die Übernahme der Kosten für das Heilverfahren und eventuell Unfallausgleich bis hin zum Unfallruhegehalt und der einmaligen Unfallentschädigung.

Der Definition nach ist ein Dienstunfall ein „auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist".

Rechtssprechung verlangt besonderen Ursachenzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden

Nach der ständigen Rechtssprechung ist es allerdings nicht alleine ausreichend, zeitlich gesehen während der Dienstausübung „verletzt" zu werden. Vielmehr muss zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen.

Dementsprechend reichen sogenannte „Gelegenheitsursachen" für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht aus. Dies sind solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen auch bei jedem anderen alltäglichen und nicht zu vermeidenden Anlass ebenfalls eingetreten wäre.

Bei Zeckenbiss kommt es auf zusätzliche Gefährdung durch die konkrete Dienstausübung an

Die grundsätzliche Gefahr, von einer Zecke gebissen zu werden, besteht naturgemäß nicht nur im Dienst, sondern immer, wenn man das Haus verlässt. Dies spricht zunächst dafür, bei einem Zeckenbiss keine ausreichende Verknüpfung mit den „typischen Gefahren" des Dienstes anzunehmen. Dies kann jedoch im Einzelfall durchaus anders sein, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden hat.

Im entschiedenen Fall war ein Beamter als Sachbearbeiter für Eisenbahnaufsicht im Außendienst mit der Bauaufsicht im Rahmen von Abnahmen und Inspektionen von Bauwerken und bahntechnischen Anlagen tätig. Bei dieser Gelegenheit musste er auch Gestrüpp und hohes Gras betreten, wobei ihn der Zeckenbiss „ereilt" hatte.

Das Verwaltungsgericht hat hier entschieden, anders als bei sonstigen Insektenstichen könne die Gefahr eines Zeckenbisses auch nicht als allgemeines Lebensrisiko angesehen werden. Vielmehr würde ein Risiko eben nur für Personen bestehen, die sich im Bereich von buschigen Wald- und Wegrändern, Laub- und Nadelwäldern sowie im Bereich von lichten Gehölzen mit Unterwuchs sowie Parkanlagen und Gärten mit Büschen und Sträuchern als Unterholz aufhalten würden. Da der Beamte sich im dienstlichen Auftrag in einem derartigen Gebiet habe aufhalten müssen, sei der besondere Zusammenhang zwischen Dienst und Zeckenbiss gegeben.

Dienstunfall setzt nicht immer einen „Unfall" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs voraus

Die Entscheidung zeigt, dass als Dienstunfall durchaus nicht nur das anzusehen ist, was im allgemeinen Sprachgebrauch als „Unfall" bezeichnet wird. Die Problematik bei Zeckenbissen besteht im Übrigen häufig auch darin, dass der Beamte gar nicht merkt, wann er gebissen wird. Lässt sich dies jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, so liegt bereits deshalb kein Dienstunfall vor, weil es an einem zeitlich und örtlich bestimmbaren Ereignis fehlt.

Da die Anerkennung als Dienstunfall weitreichende versorgungsrechtliche Konsequenzen hat, kann es vorteilhaft sein, sich im Falle der Ablehnung einer Anerkennung rechtsanwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Florian Hupperts

Rechtsanwalt

www.gks-rechtsanwaelte.de


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