Beamtenrechtliche Pflichtverletzung bei der Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten

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Aus § 35 BeamtStG geht die Weisungsgebundenheit des Beamten hervor. § 35 S. 2 BeamtStG besagt, dass Beamte dazu verpflichtet sind, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Diese sogenannte Gehorsamspflicht besteht hinsichtlich allgemeiner Richtlinien und dienstlicher Anweisungen, wobei es bei den Letzteren grds. nicht auf ihre Rechtmäßigkeit ankommt. Sie besteht nur für Anordnungen von Vorgesetzten und kann nur das Dienstverhältnis bzw. die Dienstausübung oder den Dienst betreffen.

Gibt der Dienstherr einem Beamten auf, Therapien mit begleitender fachärztlicher Beratung durchzuführen, die von einem Arzt als erforderlich eingestuft wurden und dem Beamten zumutbar sind, handelt es sich um eine Anordnung des Vorgesetzten, der Folge zu leisten ist. So entschied der VGH München mit Urteil vom 25.10.2017 (Az.: 16a D 15.1110).

Aus dem Urteil geht hervor, dass die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der eigenen Gesundheit aus der in § 34 S. 2 BeamtStG verankerten Pflicht zum vollen Einsatz im Beruf resultiert. Konkret heißt es: „Die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf umfasst das Bemühen, die Gesundheit so weit zu bewahren, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung nicht schuldhaft eingeschränkt oder aufgehoben wird. Der gesunde Beamte ist danach verpflichtet, seine volle Dienstfähigkeit und damit seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nach Möglichkeit zu bewahren und, soweit sie eingeschränkt oder aufgehoben ist, nach Möglichkeit wieder zu erlangen.“ Welche Maßnahmen dem Beamten zumutbar sind, ist im Einzelfall zu entscheiden.

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall ging es um einen verbeamteten Steuerobersekretär, dessen Arbeitsfähigkeit aufgrund suchtbedingter bzw. psychiatrischer Erkrankungen eingeschränkt war, weshalb er die Weisung erhielt, sich an eine Suchtberatungsstelle zu wenden und dort entsprechende Beratungstermine wahrzunehmen.

Dieser Weisung kam der Beamte jedoch nicht nach, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, sodass ein Verstoß gegen § 34 S. 2 BeamtStG sowie gegen § 25 S. 2 BeamtStG bejaht wurde.

Als Besonderheit wurde in dem Fall jedoch eine verminderte Schuldfähigkeit des Beamten angenommen, da seine psychischen Störungen dazu führten, dass er nicht in der Lage war, die Weisung zu befolgen. Diagnostiziert wurde unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode.

Insgesamt ist also zu beachten, dass sowohl die Treuepflicht als auch die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz sowie zur Befolgung von Weisungen stets zu befolgen sind, um den aufgetragenen Dienstpflichten vollumfänglich nachzukommen. Der Beamte hat seinem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dies setzt insbesondere die Dienstfähigkeit voraus, die notfalls wiederhergestellt werden muss. Sie bildet die Grundlage für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben, die sowohl den physischen als auch den geistigen Einsatz verlangen. In dem oben genannten Urteil heißt es: „Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich bzw. geistig oder seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet… Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder im gegebenen Fall durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stellt daher eine Pflichtverletzung von erheblichem disziplinaren Gewicht dar. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn dienstliche Auswirkungen einer solchen Pflichtverletzung in – wie vorliegend – erheblichem Ausmaß eingetreten sind. Hierin wird nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern zugleich auch die dienstrechtliche Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung offenbar (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.2015 – 16a D 14.351 – juris Rn. 77).

Besteht die Befürchtung, eine Dienstpflicht verletzt zu haben oder erfolgten Beschuldigungen durch den Dienstherrn, sollte schnellstmöglich die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts eingeholt werden, um dahingehend Strategien zu entwickeln und danach zu verfahren.


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