begrenzte Dienstfähigkeit und Beweislast

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Neben der Dienstunfähigkeit spielt auch die sogenannte begrenzte Dienstfähigkeit eine große Rolle. Nicht immer sind die Betroffenen mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zufrieden. Manchmal geht es daraum unbegrenzte Dienstfähigkeit zu erreichen, manchmal auch die Dienstunfähigkeit d. h. die Frühpensionierung. Wichtig ist zu wissen, wer die Beweislast hat und welche Argument vor welchem Gericht überhaupt greifen können. 

Mit seinem Beschluss vom 29.09.2022 (6 A 1536/20) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Kläger, der sich auf die Unrichtigkeit der Entscheidung der vorgehenden Instanz beruft, begründen muss warum er ernstliche Zweifel daran hegt. Dafür muss das Gericht bereits durch das Antragsvorbringen in der Lage sein, abzuwägen, ob solche Zweifel am Urteil bestehen.

Darüber hinaus muss für eine begrenzte Dienstunfähigkeit bewiesen sein, dass eine Dienstunfähigkeit als Voraussetzung besteht, § 27 I BeamtStG. Die Entscheidung über eine solche obliegt der Behörde bzw. dem Gericht; der Amtsarzt übernimmt lediglich die Rolle eines Sachverständigen, der der Entscheidungsfindung behilflich sein soll.

Im zugrundeliegenden Fall legte der Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Bescheid über seine begrenzte Dienstfähigkeit die Zulassung der Berufung ein. Seit Juli 2011 sei er nicht mehr zum Dienst erschienen. Von einer vollständigen Wiederaufnahme der Tätigkeit innerhalb von 6 Monaten habe zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses  nicht ausgegangen werden können. Dies stützte der Arbeitgeber auf ein amtsärztliches Gutachten, welches mehrere Beschwerden, darunter eine chronische Schmerzstörung, eine depressive Störung und ein Wirbelsäulenleiden, auswies.

Das OVG wies diesen als unbegründet ab.

Keiner der vom Kläger vorgebrachten Gründe aus § 124 II Nr. 1 und 2 VwGO sei gegeben.

Es seien keine ernstlichen Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts geweckt worden. Solche seien gegeben, wenn „ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.“

Dafür müsse im Rahmen der Frist aus § 124 IV S.4 VwGO begründet vorgebracht werden, dass und in welcher Weise die Entscheidung anzuzweifeln sei. Dies werde nur erfüllt, wenn bereits aus dem Antragsvorbringen hervorginge, ob Zweifel an dem Urteil bestehen.

Ein solches Vorbringen habe der Kläger jedoch nicht eingereicht.  

Auch der Bescheid über die Feststellung seiner begrenzten Dienstunfähigkeit sei rechtmäßig.

Nach Ansicht des Klägers fehle dem Bescheid eine Feststellung über seine Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses, § 26 I S.2 BeamtStG i.V.m. § 33 I S.3 LBG NRW.

Der Rechtsprechung folgend setze die begrenzte Dienstunfähigkeit gemäß § 27 I BeamtStG die Feststellung einer Dienstunfähigkeit voraus. Gemäß § 27 I BeamtStG a.F. solle nämlich von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn der Beamte noch ungefähr die Hälfte seiner Dienstaufgaben während der Arbeitszeit bearbeiten könne.

Nach § 26 I S.1 BeamtStG a.F. ist ein Beamter dienstunfähig, wenn „er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.“ Das schließe auch die Dienstunfähigkeit aufgrund von Krankheit für mehr als 6 Monate ein.

Mit Hinblick auf diese Normen und in Hinzuziehung von dem amtsärztlichen Gutachten habe das Verwaltungsgericht begründet, warum mit einem vollen Zurückerlangen der Dienstunfähigkeit in nächster Zeit nicht mehr zu rechnen sei.

Darüber hinaus hätte der Bescheid nach Ansicht des Klägers nicht das amtsärztliche Gutachten als Grundlage haben dürfen, da es falsch sei.

Dies treffe allerdings nicht zu, denn der befragte Amtsarzt habe ein geeignetes Gutachten erstellt. Als Allgemeinmediziner sei er zwar nicht auf neurologische Beschwerden spezialisiert, jedoch habe er seine Entscheidung über die Dienstunfähigkeit auf Gutachten von fachkundigen Ärzten gestützt. Außerdem habe ein sachkundiger Arzt das Gutachten zusätzlich unterschrieben.

Das eingeholte Gutachten biete dementsprechend eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers.

Foto(s): Janus Galka

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