Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen

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Aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München über die Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Privatkredite

Die Verbraucherschutzvereine informieren bereits seit Jahren darüber, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen unzulässig ist. Viele Verbraucher forderten die bereits entrichteten Bearbeitungsentgelte von den Banken zurück. Die Banken stützen ihre ablehnenden Antwortschreiben oft darauf, dass keine Entscheidung des BGH vorliege, nach der die Erhebung von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen unzulässig ist.

Für eine Vielzahl von Mandanten konnte Rechtsanwältin Charifzadeh auch nach ablehnenden Schreiben der Banken Erfolge erzielen, und zwar zumeist bereits außergerichtlich. Zu den gegnerischen Banken gehörten unter anderem die

  • HypoVereinsbank (HVB)
  • UniCredit Family Financing Bank
  • DKB
  • Targo Bank
  • Post Bank
  • Santander Bank
  • BMW Bank
  • Peugeot Bank
  • Volkswagen Bank direct
  • Volkswagen Bank

Soweit die jeweilige Bank außergerichtlich nicht zur Rückerstattung bereit war, so erzielte Rechtsanwältin Charifzadeh letztlich in den vor dem Amtsgericht München geführten Prozessen durchweg gute Ergebnisse für die Mandanten.

Zuletzt entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.11.2013, Aktenzeichen: 261 C 18743/13, dass die UniCredit Family Financing Bank dem Mandanten die bezahlte Bearbeitungsgebühr zurück erstatten muss.

Der Richter folgte der Rechtsauffassung von Rechtsanwältin Charifzadeh, dass es sich bei dem von der Bank erhobenen Bearbeitungsentgelt um eine der AGB-Prüfung unterliegende Preisnebenabrede handelt. Das Amtsgericht München begründet das Urteil zusammengefasst damit, dass nach dem Leitbild des Gesetzes der Verbraucher für die Gewährung eines Darlehens ausschließlich Zinsen zu entrichten hat. Die Bearbeitung eines Kreditantrages erfolgt vornehmlich im Interesse der Bank. Die Abwälzung dieser Verwaltungskosten in Form einer Bearbeitungsgebühr im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Verbraucher mithin unangemessen. Das Amtsgericht München liegt damit in der Linie der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung.

Nach Informationen von Frau Rechtsanwältin Charifzadeh wird der Bundesgerichtshof Mitte Mai 2014 zum Bearbeitungsentgelt für Privatkredite entscheiden. Der BGH hat am 10.12.2013 auf die Beschwerde der Bank hin die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm zugelassen (Az. XI ZR 405/12). Jetzt ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.05.2014 bestimmt worden. Damit kann die Sache zusammen mit dem BGH-Verfahren XI ZR 170/13 verhandelt werden, das die gleiche Problematik betrifft.

Sollte der BGH im Sinne der Verbraucher entscheiden, wird die Durchsetzung der Ansprüche von Darlehensnehmern in Zukunft vereinfacht. Ungeachtet dessen sollte darauf geachtet werden, dass Ansprüche nicht verjähren. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten.


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