Bedenkenanmeldung in der Fußbodentechnik

  • 11 Minuten Lesezeit

Richtig Bedenken anmelden!

1. Rechtlicher Aufhänger der Bedenkenanmeldung

Viele Bodenleger fragen sich immer wieder, aus welchem Grund sie Bedenken anzumelden haben. Wo ist hierfür der rechtliche Aufhänger? Dafür als Einstieg ein kleiner Fall. Der Bodenleger macht bei der Verlegung alles richtig. Untergrundvorbereitung, Spachteln und Kleben stimmen. Er prüft jedoch nicht die Restfeuchte des Untergrunds, weil er der Auffassung ist, dass es nicht sein Gewerk ist. Es kommt, wie es kommen musste. Der verlegte Belag wirft Blasen und Beulen. Es stellt sich die Frage, wieso der Bodenleger nun haften soll. Das magische Stichwort ist Erfolgshaftung. Denn der Bodenleger schuldet ein zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk, also ein Werk was dauerhaft den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Beulen und Blasen im Belag gehören nicht dazu. Deshalb darf sich der Bodenleger nicht allein darauf konzentrieren, das Leistungsverzeichnis abzuarbeiten. Vielmehr muss der Bodenleger die Gesamtkonstruktion, also Untergrund und Bodenbelag im Blick haben und vom Ende denken, also nach dem Motto, wenn ich als Bodenleger meinen Bodenbelag verlegt habe, passt dann das Zusammenspiel von Untergrund und Bodenbelag dauerhaft zusammen. Diese wichtige Frage muss sich der Bodenleger immer wieder bei jedem neuen Bauvorhaben stellen. Sollte dem Bodenleger irgendetwas an dem Untergrund komisch vorkommen, so sollte der Bodenleger nicht zögern und sofort Bedenken anmelden. Übrigens die Bedenkenhinweispflicht gilt sowohl beim BGB-Vertrag als auch beim VOB-Vertrag. Konkretisiert wird diese Bedenkenhinweispflicht in den DIN-Normen 18356 (Parkettarbeiten) und DIN 18365 (Bodenbelagsarbeiten) jeweils unter dem Abschnitt 3.1.1. Diese dort genannten Prüfpflichten für den Bodenleger sind jedoch nicht abschließend beschrieben. Dies zeigt der Begriff „insbesondere“ auf. Deshalb bleibt es dabei, Bedenken immer anzumeldenwenn einem etwas komisch vorkommt. Lieber einmal zu viel Bedenken angemeldet, als zu wenig. Bei einer Bedenkenanmeldung handelt es sich stets um ein vertragskonformes Verhalten des Bodenlegers. Rechtlich negative Nachteile entstehen dem Bodenleger dadurch nicht, es sei denn, die Bedenkenanzeige ist aus der Luft gegriffen und mutwillig gestellt.

2. Sinn und Zweck der Bedenkenanmeldung

Die Bedenkenanmeldung ist von ihrem Sinn und Zweck ein Warnhinweis an den Vertragspartner: Achtung hier gibt es Risiken! Einen solchen Warnhinweis muss der Bodenleger mitteilen, wenn er der Meinung ist, dass hier etwas nicht stimmt. Das kann der Bodenleger ganz einfach dadurch herausfinden, dass er auf sein Bauchgefühl hört. Das ist der beste Indikator dafür, über eine Bedenkenanmeldung nachzudenken. Bei einer Bedenkenanmeldung hat der Bodenleger auch immer an die eigenen Interessen zu denken. Denn für den Bodenleger ist es ganz entscheidend durch eine rechtlich ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B zu einer Haftungsfreistellung nach § 13 Abs. 3 VOB/B zu kommen. Das ist der Sinn einer Bedenkenanmeldung für den Bodenleger: Einfach der Haftung zu entgehen. Dies ist für ihn entscheidend, da er ansonsten haftet, was viel Geld kostet und existenzbedrohend sein kann. Für eine Haftungsfreistellung sind durch den Bodenleger hohe Hürden zu überwinden. Eine solche Haftungsfreistellung ist nicht mal ebenso nach dem Motto getan: Restfeuchte passt nicht! Was tun Auftraggeber? Hier muss der Bodenleger schon mehr machen und sich nicht nur auf zwei Sätze beschränken, die einfach mal dahin geschrieben wurden. Dies findet man in der Baupraxis leider allzu häufig. Das führt sicherlich nicht zu einer Haftungsfreistellung.

3. Bestandteile einer Bedenkenanmeldung

Eine Bedenkenanmeldung setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen: Zunächst die Prüfpflicht mit Dokumentation und die Hinweispflicht mit Mitteilung an den Vertragspartner. Eine Prüfung ohne schriftliche Dokumentation und Lichtbilder ist wertlos und kommt einer unterlassenen Prüfung gleich. Jeder Bodenleger hat heutzutage ein Handy und kann schnell Lichtbilder machen. Der Bodenleger hat die alleinige Beweislast dafür, dass er seinen Prüfpflichten nachgekommen ist. Es gilt, wer seine Prüfpflicht nicht schriftlich niederlegt, handelt leichtsinnig und begibt sich in große Gefahr. Schriftliche Dokumente haben vor Gericht eine hohe Beweiskraft, so dass der Bodenleger hiermit nicht geizen sollte.

4. Prüfpflicht des Bodenlegers

Hier werden kurz einige Prüfpflichten die in Abschnitt 3.1.1 der entsprechenden DIN-Normen aufgeführt sind, kurz erläutert.

4.1 Prüfpflicht: trockner Untergrund

Jeder Bodenleger sollte immer die ausreichende Trockenheit des Untergrunds prüfen: Zunächst eine elektronische Vorprüfung vornehmen und dann mit der CM-Messmethode, was bis heute allein den Regeln der Technik entspricht, die Restfeuchte bestimmen. Die KLR-Methode entspricht noch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Methode durchsetzt. Es ist sicherlich geeignet, auch diese Methode gleichzeitig einmal anzuwenden, um die Messergebnisse der unterschiedlichen Prüfungsmethoden abzugleichen. Dadurch kann man auch nur Erfahrung sammeln.

4.2 Prüfpflicht: genügend feste Oberfläche des Untergrunds

Ein solcher Untergrund muss nicht nur trocken, sondern auch fest sein. Dies kann man durch die Gitterritz-Prüfung einfach bestimmen, um die Oberfläche auf labile Zonen zu prüfen. Bei Calciumsulfatestrichkonstruktionen sollte der Bodenleger die Hammer-Schlagprüfung durchführen, um zu bestimmen, ob sich auf der Oberfläche eine harte dünne Schale, die sogenannte Sinterschicht befindet. Bekanntlich verhindert eine Sinterschicht einen geeigneten Haftverbund zwischen Untergrund und Belag. In dem Zusammenhang ist es Aufgabe des Vertragspartners für eine ausreichende Oberflächenfestigkeit zu sorgen.

4.3 Prüfpflicht Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktion

In der Praxis wird immer wieder festgestellt, dass bei flächenbeheizten Konstruktionen sich Bodenleger um solche Aufheizprotokolle nicht kümmern. Nach der Schnittstellenkoordination hat ein solches Auf- und Abheizen der Estrichkonstruktion unbedingt zu erfolgen. Hierbei wird zwischen dem Funktionsheizen, also der Überprüfung der Heizungsanlage auf ihre Funktion und dem Belegreifheizen, also Trockenheizen des Estrichs bis zur Verlegereife unterschieden. Es ist nicht Aufgabe des Bodenlegers ein solches Auf- und Abheizen der Estrichkonstruktion zu veranlassen. Hier ist allein der Vertragspartner in der Pflicht. Fehlt das Heizprotokoll, so muss der Bodenleger auf jeden Fall Bedenken anmelden.

4.4 Prüfpflicht: Messstellen bei Heizestriche

Auch hier wird in der Baupraxis meist geschludert, da Messpunkte bei beheizten Fußbodenkonstruktionen meistens fehlen. Der Bodenleger sollte niemals in die Versuchung kommen, die fehlenden Messstellen selbst zu setzen oder einfach mit den Bodenarbeiten zu beginnen. Dann haftet er allein für alle daraus resultierenden Schäden. Auch sollte der Bodenleger nicht hingehen und eigenmächtig den Heizungsbauer auffordern, derartige Messpunkte zu bestimmen. Es ist allein Sache des Vertragspartners hierfür zu sorgen. In diesem Prozess sollte sich der Bodenleger keinesfalls einmischen.

Mithin kann man feststellen, dass sich der Umfang der Prüfung auf visuelle und mechanische Prüfung beschränkt. Eine bauphysikalische Prüfung des Untergrunds kann von dem Bodenleger nicht verlangt werden. Jedoch ist bei erdberührten Fußbodenkonstruktionen wie Gewölbekeller, Kriechkeller und Tiefgarage und Altbausanierung geboten, dass der Bodenleger auch unbedingt nachfragt, welche Abdichtung und Wärmeschutzmaßnahmen vorhanden sind und sich das Ergebnis vom Auftraggeber schriftlich bestätigen lässt. Lieber einmal mehr Bedenken bei solchen Konstruktionen anmelden. Der Auftraggeber muss dann bauphysikalisch alles veranlassen. Das ist dann nicht mehr das Problem des Bodenlegers.

5. Voraussetzung der Bedenkenanmeldung

5.1

Zunächst ist die Frage, wer Adressat einer Bedenkenanmeldung ist. Dies ist nicht ein Architekt oder ein Bauleiter. Diese beiden Berufsgruppen gehören zum technischen Personal. Bedenkenanmeldungen sind immer gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen. Wenn der Bodenleger als Subunternehmer für ein Generalunternehmer tätig ist, so ist dieser Bedenkenhinweis ausschließlich an den Generalunternehmer und nicht an den Bauherrn zu richten. Immer sollte der Bedenkenhinweis allein an den Vertragspartner gehen. Es ist dann Aufgabe des Vertragspartners seinem Vertragspartner wiederum die Bedenkenanzeige zukommen zu lassen. Dies ist nicht die Aufgabe des Bodenlegers als Subunternehmer. Viele gehen hin und melden gegenüber dem Bauherrn Bedenken an, ohne ihren Vertragspartner zu informieren. Deshalb gilt allein, dass die Bedenkenanmeldung immer gegenüber dem Vertragspartner kommuniziert wird und hier gegen über demjenigen, der auch Vertretungsmacht für das Unternehmen hat. Das ist meist ein Geschäftsführer oder Niederlassungsleiter des Unternehmens. Also muss es sich um eine solche Person handeln, die Entscheidungsbefugnis hat. Denn bei einer Bedenkenanmeldung muss jemand entscheiden, wie es weitergeht.

5.2

Eine solche Bedenkenanzeige sollte von der Form her immer schriftlich kommuniziert werden. Das bedeutet: Das Originaldokument mit eigener Namensunterschrift versehen und per Einwurf-Einschreiben versandt werden. Aus Schnelligkeitsgründen kann dies natürlich eingescannt und vorab per Mail an den Vertragspartner übersandt werden. Jedoch sollte man dies unbedingt per Post und Einwurfeinschreiben nachholen.

5.3

Vom Inhalt her ist es ganz entscheidend, dass der Bodenleger nicht nur hingeht und einen Zustand beschreibt, sondern vielmehr darauf hinweist, dass dieser Zustand nicht den allgemeinen Regeln der Technik entspricht und ein Schadenszenario in vielen bunten Farben schildert. Das wird in den meisten Fällen durch alle Handwerker, nicht nur dem Bodenlegerhandwerk versäumt. Darauf legen die Gerichte aber sehr viel wert, da ein Warnhinweis an den Vertragspartner nicht dadurch definiert ist, dass ein Zustand beschrieben wird, sondern welche Schäden hier eintreten können. Es müssen Risiken aufgezeigt werden! Deshalb gilt bei Restfeuchte nicht nur den gemessenen CM-Wert darzustellen, sondern unbedingt auch den Wert zu benennen, der nach den Regeln der Technik maßgebend ist. Darüber hinaus muss man dann ein Schadenszenarium schildern, was bei hoher Restfeuchte alles passieren kann. Hier sollte man bei Verlegung von Linoleum oder PVC darauf hinweisen, dass Stippnähte und Verfärbungen auftreten können und es ebenfalls zu Blasen- und Beulenbildung kommen kann als auch zum Erweichen bzw. zum Abplatzen der Spachtelmasse. Ferner sollte der Hinweis erfolgen, dass es zu penetranten Geruchsemmission in der Raumluft kommen kann, so dass ein Aufenthalt in den betroffenen Räumen nicht mehr zumutbar ist. Bei Parkettarbeiten sollte, soweit es passt, ebenfalls darauf hingewiesen werden und zusätzlich, dass eine Quellung des Parketts mit einer dementsprechenden Verformung möglich ist und einer Verseifung des Klebers. Schließlich ist durch den Bodenleger darauf hinzuweisen, dass der Boden großen Schaden nehmen kann und seine Nutzungs- und Gebrauchsfähigkeit vollständig aufgehoben wird und dadurch eine umfangreiche Sanierung des Untergrundes und Erneuerung der Oberbeläge technisch notwendig ist. Weiter sollte man auf Schadensfolgekosten hinweisen, wie das Ein- und Ausräumen des Inventars sowie auf etwaige Produktions- bzw. Nutzungsausfall hinweisen. Nur mit der Schilderung eines Schadensszenarios mit Schadensfolgen ist die Bedenkenanmeldung vollständig. Hierfür Formblätter zu benutzen, die sich auf das Ankreuzen von Kästchen und Ausfüllen mit Stichworten beschränken, wird dringend abgeraten. Solche Bedenkenhinweise werden durch die Gerichte kaum akzeptiert werden.

In den Zusammenhang soll ausdrücklich davor gewarnt werden, es tunlichst zu unterlassen, Lösungsvorschläge dem Auftraggeber zu unterbreiten. Es ist nicht Aufgabe des Bodenlegers das aufgetretene Problem zu lösen, sondern nur Bedenken anzumelden. Dies wird in der Baupraxis immer wieder übersehen. Viele Handwerker fühlen sich genötigt, hier Lösungsvorschläge zu unterbreiten, was zwangsläufig in die Haftung führt, da man dann Planungsverantwortung übernommen hat. Mit solchen Lösungsvorschlägen wird der Zweck der Bedenkenanmeldung konterkariert, da die Bedenkenanmeldung eigentlich den Zweck hat aus der Haftung zu kommen und nicht über die Planungsverantwortung wieder in der Haftung zu sein. Das sollte der Bodenleger stets bedenken. Ein Ausnahmefall dürfte sich bei hoher Restfeuchte ergeben, wenn man durch die Bedenkenanmeldung noch einen Nachtrag in Form einer Absperrgrundierung einfahren kann. Aber grundsätzlich sollte man von Lösungsvorschlägen, auch wenn man durch den Auftraggeber danach gefragt wird, die Finger lassen. Soll der Auftraggeber sich doch selbst technischen Rat durch einen Berufssachverständigen einholen. Nochmals: Es ist nicht die Aufgabe des Bodenlegers das Problem zu lösen.

6. Reaktionsweisen des Vertragspartners

6.1

Der einfachste Fall ist, wenn der Vertragspartner sich den Bedenken des Bodenlegers annimmt und nachgeht. In dem Fall dürfte ein Bodenleger kein Problem haben.

6.2

Schwieriger ist der Fall, wenn der Vertragspartner einfach schweigt. Dann es wichtig, den Vertragspartner zu einer Reaktion zu zwingen. Hierbei muss man hartnäckig bleiben und dies auch schriftlich dokumentieren. Zunächst sollte man telefonisch nachfragen und dies auch dokumentieren, zu welchem Datum und zu welcher Zeit man den Vertragspartner angerufen hat. Das würde in einen Gerichtsprozess schon mal sehr gut aussehen. Darüber hinaus sollte man auch den Inhalt des Gesprächs dokumentieren. Wenn der Vertragspartner sich jedweder Auskunft durch Schweigen verweigert, so sollte der Bodenleger nicht zögern, seinen Bedenkenhinweis nochmals zu wiederholen und unter Fristsetzung zur Stellungnahme bitten. Sollte sich der Vertragspartner hartnäckig durch Schweigen verweigern, so muss der Bodenleger auch einbeziehen, dass er die Ausführung der Leistung verweigern kann. Dies sollte unbedingt mit einem anwaltlichen Berater abgestimmt werden, um Risiken soweit wie möglich zu minimieren. Meist reagieren dann auch Vertragspartner erst auf anwaltliche Schreiben. Dies alles ist vom Einzelfall abhängig und kann hier schlechterdings nicht alles aufgeführt werden.

6.3

Wenn sich der Vertragspartner total verweigert und den Bedenkenhinweis ablehnt, bleibt dem Bodenleger im Einzelfall nur noch, seine Leistung zu verweigern. Ob ein solches Leistungsverweigerungsrecht im Einzelfall besteht, sollte wiederum mit einem anwaltlichen Berater abgeklärt werden und nicht einfach gegenüber dem Vertragspartner kommuniziert werden. Denn man sollte durch eine rechtlich nicht abgesicherte Verfahrensweise vermeiden, eine Kündigung aus wichtigem Grund zu provozieren. Grundsätzlich soll dazu nur so viel ausgeführt werden, dass bei Mängeln, die sehr wahrscheinlich entstehen werden, nicht von dem Bodenleger verlangt werden, dass er sehenden Auges einen Mangel produziert. In diesen Fällen billigt die Rechtsprechung dem Bodenleger im Einzelfall ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

7. Risikoübernahmeerklärung

In manchen Fällen ist der Auftraggeber bereit, das Risiko zu übernehmen. Eine solche Risikoübernahmeerklärung erfordert die vollständige Darstellung jeglichen Risikos. Dies ist wiederum nicht einfach darzustellen. Hier sollte der Bodenleger auf keinen Fall alleine agieren. Denn eine solche Risikoübernahmeerklärung ist schwer darzustellen, insbesondere mit einem Verbraucher so gut wie nicht zu erreichen. Selbst bei Ausgestaltung einer sehr ausführlichen Risikoübernahmeerklärung gehen manche Gerichte einfach hin und entscheiden, dass allein eine solche Risikoübernahmeerklärung mit einem Verbraucher überhaupt nicht möglich ist, da sie als Bodenleger das Fachunternehmen sind. Deshalb gehen solche Risiko Übernahmeerklärung grundsätzlich nur mit gewerblichen Vertragspartnern.

Carsten Seeger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Carsten Seeger

Beiträge zum Thema