Bedenkenanmeldung - immer an Auftraggeber!

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Ein Generalunternehmer (AG) beauftragt bei seinem Auftragnehmer (AN) Abdichtungsarbeiten. Der AN weist den AG darauf hin, dass die Vorleistung mangelhaft sei. Er schlägt dem Bauleiter des AG eine Ausführung der Leistung vor, die aber selbst mangelhaft ist. Der Bauleiter gibt das frei. Nach Fertigstellung der Leistung stellen die Parteien Feuchtigkeitseintritte fest. Der AG rügt einen Mangel der Leistung und fordert den AN zur Nachbesserung auf. Der AN macht die Nachbesserung von einer besonderen Vergütung abhängig. Der AG verlangt vom AN nach Beauftragung der Nachbesserungsarbeiten die Rückzahlung der für Mängelbeseitigungsarbeiten gezahlten rund 100.000 Euro.

Das Gericht gibt dem AG Recht. Denn der AN sei durch seinen viel zu pauschalen Hinweis auf einen Mangel nicht von seiner Leistungsverpflichtung befreit. Dem AG selbst müsse durch den Bedenkenhinweis klar werden, in welchem Umfang der Mangel bestehe und welche Auswirkungen dies für die Funktionalität des Werks habe. Der pauschale Hinweis an einen Bauleiter des AG reiche selbst dann nicht aus, wenn dieser besondere Fachkenntnisse habe. In jedem Fall müsse der AN sodann den Bauherrn selbst informieren, wenn die von ihm vorgeschlagene Ausführung der Leistung einen Mangel der Leistung darstelle.

Das Urteil des OLG Schleswig reiht sich in die Rechtsprechung des BGH und die anderen Obergerichte ein. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Bauüberwachung. Aus diesem Grund muss der Auftragnehmer seinen Bedenkenhinweis so genau wie möglich fassen. Das gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber fachkundig ist. Andernfalls würde der Auftraggeber das Herstellungsrisiko übernehmen. Das OLG stärkt die Stellung des Auftraggebers und verlangt vom Auftragnehmer trotzdem nichts Unmögliches: Einen detaillierten Bedenkenhinweis, der an den Auftraggeber selbst zu richten ist.

(OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2019 - 1 U 71/18; BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VII ZR 126/19, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) 

Dr. Thomas Gutwin

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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