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Beendigung (Auflösung, Liquidation und Löschung) einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG

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Bevor eine Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden kann, sind zahlreiche gesetzlich vorgegebene Formalien zu beachten, insbesondere bei der GmbH bzw. bei der UG (haftungsbeschränkt).

Die möglichen Gründe für die Auflösung einer GmbH sind in § 60 GmbHG aufgeführt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Auflösung aufgrund Gesellschafterbeschlusses, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Dabei sollte im Rahmen des Auflösungsbeschlusses bereits klar gefasst sein, wer als Liquidator bestellt wird und welche Vertretungsbefugnisse dem Liquidator zukommen sollen. Anderenfalls gelten die (oftmals unzureichenden und wenig praktikablen) gesetzlichen Regelungen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf den Gesellschaftsvertrag zu richten, welcher regelmäßig abweichende Mehrheitserfordernisse zum gesetzlich geregelten Mehrheitserfordernis (3/4, vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bzw. bei der KG einstimmig, vgl. § 119 Abs. 1 HGB) vorsieht.

Grundsätzlich ist die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister einzutragen (§67 GmbHG bzw. § 148 HGB), wofür regelmäßig die notarielle Beglaubigung erforderlich ist.

Die aufgelöste Gesellschaft ist nach der Auflösung abzuwickeln, sog. Liquidation. Ziel der Liquidation ist die Abwicklung der Gesellschaft durch Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens an deren Gläubiger und im Übrigen die Gesellschafter. Hierzu haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, etwaige Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld zu „verflüssigen“, d.h. zu liquidieren.

In dem Rahmen ist für die GmbH gem. § 65 Abs. 2 GmbHG ein sog. Gläubigeraufruf erforderlich, wonach die Liquidatoren in den Geschäftsblättern, üblicherweise im Bundesanzeiger, die Auflösung der Gesellschaft bekannt machen müssen und die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern haben, sich bei der Gesellschaft zu melden.

Erst mit dem Gläubigeraufruf beginnt dann das sog. Sperrjahr gem. § 73 Abs. 1 GmbHG. Hiernach kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Gläubigeraufruf das verbleibende Vermögen verteilt und die Firma der GmbH im Handelsregister gelöscht werden. Die Einhaltung des Gläubigeraufrufs (und zwar möglichst zeitnah zur Auflösung) ist daher von essentieller Bedeutung für die Beendigung der Gesellschaft. Nur in (seltenen) Ausnahmefällen kann auf eine Liquidation und die Einhaltung des Sperrjahres verzichtet werden, nämlich wenn die Gesellschaft nachweislich über kein Vermögen verfügt, jedoch auch keine Verbindlichkeiten hat. Die Hürden der Nachweise sind dabei recht hoch, in jedem Fall muss mindestens das Finanzamt einer solchen Vorgehensweise zustimmen.

Auch die Löschung bedarf erneut einer (notariell beglaubigten) Anmeldung zum Handelsregister. Im Vorfeld sollte auch unbedingt darauf geachtet werden, dass alle steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft erledigt, insbesondere alle Steuererklärungen eingereicht sind. Da das Registergericht sich regelmäßig vor Eintragung der Löschung eine entsprechende Auskunft und Zustimmung zur Löschung beim Finanzamt einholt, sind ansonsten nicht unerhebliche weitergehende Verzögerungen zu erwarten.

Bei der GmbH & Co. KG sind zudem noch weitere Besonderheiten zu berücksichtigen – je nachdem, ob (nur) die Auflösung der Komplementär GmbH, (nur) die Auflösung der KG oder darüber hinaus die Auflösung beider Gesellschaften zeitgleich erfolgen soll. Insbesondere ist dabei wohl nach gefestigter Auffassung auch ein Sperrjahr in entsprechender Anwendung von § 73 Abs. 1 GmbHG für die Löschung der KG einzuhalten, wohingegen ein Gläubigeraufruf wohl nur für die Komplementär-GmbH erforderlich ist; wenngleich sich dieser vorsorglich auch für die KG empfehlen dürfte…

Darüber hinaus ergeben sich – je nach zugrundeliegendem Grund für die Auflösung (etwa wegen Insolvenz, Zeitablauf, Auflösungsklage) – noch verschiedene weitere, im Einzelfall etwa zu berücksichtigende Besonderheiten.

Gerne berate und begleite ich Sie im Rahmen der Auflösung und Abwicklung Ihrer Gesellschaft – vom Auflösungsbeschluss, über den Gläubigeraufruf, bis hin zum Entwurf und der Koordination der erforderlichen Handelsregisteranmeldungen.



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