Beendigung der Kommanditbeteiligung durch außerordentliche Kündigung des Anlegers möglich

  • 3 Minuten Lesezeit

Worum geht es?

Immer wieder erreichen uns Fragen von Anlegern, die als Kapitalanlage eine Kommanditbeteiligung erworben haben, wie sie aus diesen, teilweise nicht renditeträchtigen Anlagen herauskommen.

Die Kommanditbeteiligungen haben in der Regel Laufzeiten zwischen 20 und 25 Jahren und versprechen häufig hohe Renditen, in Form von Ausschüttungen, die sich jedoch im Laufe der Dauer der Kommanditbeteiligung stark reduzieren und häufig auf 0 laufen. Hinzukommt, dass die Anleger bei anwaltlicher Beratung feststellen, dass sie nicht wie gedacht eine Kommanditbeteiligung „an einer Immobilie“ erworben haben, sondern sich schlichtweg an einer Fondsgesellschaft beteiligt haben, deren gesellschaftsrechtlicher Zweck die Beteiligung an einer Objektgesellschaft (und hier ist die Immobilie drin) ist.

Die Anleger versuchen sich mit dem Widerruf, bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung, von der Kapitalanlage zu lösen. Da hier der Nachweis der Haustürsituation Voraussetzung  für einen Erfolg des Widerrufs ist, bleiben die Anleger mit ihren Anwälten häufig auf der Strecke. Die Beweislast liegt beim Anleger und es reicht nicht für den Sieg ein 1:1, sondern der Anleger muss immer ein „mehr“ dartun. Dieses prozessuale Darlegen ist häufig schwierig, liegen doch die Vermittlungsgespräche zeitlich lange zurück, sind teilweise die Finanzvertriebe der Vermittler insolvent oder erinnern sich, die als Zeugen benannten Vermittler, nicht mehr an die Beratungssituation. Tagtäglich stehen wir gemeinsam mit unseren Mandanten vor diesem Dilemma und versuchen einen Weg herauszufinden.

Wie könnte dieser Weg aussehen?

Das Landgericht München hat zwischenzeitlich in einem von uns betreuten Mandat erstinstanzlich entschieden, dass dem Anleger ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.

Wir haben außergerichtlich und rein vorsorglich prozessual die außerordentliche Kündigung der Kommanditbeteiligung erklärt und diese damit begründet, dass der Anleger beim Beitritt über wesentliche, die Anlage kennzeichnende Umstände, getäuscht wurde.

In dem vorliegenden Fall wurde der Anleger darüber getäuscht, dass er sich nicht direkt an einer Immobilie im Wege der Kommanditbeteiligung beteiligt, sondern wie oben dargestellt, an einer Fondsgesellschaft, die sich wiederum an einer Objektgesellschaft beteiligt.

Der Vermittler warb den Anleger mit Angaben, der Mieter sei zahlungskräftig – immerhin handle es sich um die NATO, die mit der Fondsgesellschaft einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen hat. Dieses konnten wir durch Zeugnis des Vermittlers auch im Rahmen der Prozessführung nachweisen.

Weiterhin hatte der Vermittler den Anlegern geraten, bestehende Lebensversicherungsverträge zu beenden und die Rückkaufswerte als Einmalzahlung in die Kommanditbeteiligung einzusetzen. Die Anlage in den Kommanditbeteiligungen sei genauso sicher und für die Altersvorsorge geeignet, wie die Anlage in den Lebensversicherungsverträgen. Auch darin sah das Landgericht München einen außerordentlichen Kündigungsgrund.

Letztendlich hat die Entscheidung des Landgericht München bestätigt, dass Kommanditbeteiligungen auch durch eine außerordentliche Kündigung beendet werden können. Die Kündigung führt mit Zugang bei der Fondsgesellschaft zur Beendigung des Vertrages.

Nun ist die Kündigung kein Allheilmittel. Dieses bedeutet, dass die Kündigung nicht dazu führt, dass der Anleger die geleisteten Einzahlungen zurückerhält. Auch hier gilt das Verbot des Windhundrennens, dass der BGH entwickelt hat.

Dieses bedeutet, der Anleger ist auch bei Beendigung durch außerordentliche Kündigung, wie beim Widerruf, auf das Auseinandersetzungsguthaben angewiesen. Hier werden wir für unsere Mandanten weiter streiten, denn jetzt geht es um die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens. Aber der Anleger schuldet nicht die noch zu leistenden Einlagen.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema