Steuerliche Auswirkung bei Beendigung einer Kommanditbeteiligung

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Worum geht es?

Bei einer Beendigung der Kommanditbeteiligung durch Kündigung, Widerruf oder auch Verkauf tritt immer wieder die Frage auf, welche steuerrechtlichen Auswirkungen dieses auf das Kapitalkonto des Kommanditisten hat. Es besteht die Möglichkeit, daß das Kapitalkonto des ausscheidenden Kommanditisten ein positives Kapitalkonto (Guthaben) oder ein negatives Kapitalkonto ist (Verlust).

Welcher Sachverhalt lag der BFH-Entscheidung vom 09.07.2015 zugrunde?

In der Regel ist ein positives Kapitalkonto bei Beendigung der Kommanditbeteiligung zu versteuern. Der BFH hat eine wegweisende Entscheidung getroffen zu der Frage, ob ein negatives Kapitalkonto bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns in vollem Umfang zu berücksichtigen ist.

In dem Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, war es so, daß dem Kläger/Anleger in dem Zeitraum von 1981 bis 1990 Verlustanteile zugewiesen wurden und ab dem Jahr 1991 bis zu seinem Ausscheiden Gewinnanteile. Diese wurden auch auf dem Kapitalkonto des Anlegers gebucht.

Unabhängig davon hat die Gesellschaft, da prospektiert, an den Anleger – wie auch an die anderen Kommanditisten – Ausschüttungen aus der Liquidität vorgenommen und diese Ausschüttungen als Entnahmen gebucht.

Tatsächlich ließ die Situation der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zu. Darauf kam es jedoch nicht an, sondern wesentlich ist, daß diese Ausschüttungen als Entnahmen der Anleger auf deren Kapitalkonten gebucht wurden.

Letztendlich war es so, daß bei dem Anleger ein Verlustanteil in Höhe von 75.377,64 DM verbucht war und Entnahmen in Höhe von 77.903,41 DM. Sein Kapital, zuzüglich Agio, betrug 105.000,00 €. Anlässlich des Ausscheidens des Anlegers wurde der auf ihn entfallende Veräußerungsgewinn ermittelt. Das Kapital des Klägers, zuzüglich Agio, in Höhe von 105.000,00 € wurde saldiert mit den Verlustzuteilungen in Höhe von 75.377,64 DM, sodass ein Betrag in Höhe von 20.622,36 € verblieb. Von diesem Betrag wurden die Entnahmen in Höhe von 77.903,41 DM abgezogen, sodass das Kapitalkonto zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Anlegers ./. 48.281,05 DM betrug.

Das Finanzamt stellte fest, daß das negative Kapitalkonto bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sei und dem Auseinandersetzungsguthaben hinzu zu addieren ist.

In dem vorliegenden Fall betrug das Auseinandersetzungsguthaben 23.192,00 DM, sodass der Veräußerungsgewinn sich aus der Summe des Betrages des Kapitalkontos (auch negativ) und dem Auseinandersetzungsguthaben ergab. Der Anleger hatte daher den Veräußerungsgewinn in Höhe von 71.473,05 DM zu versteuern.

Dem lag folgende Überlegung des Finanzamtes zugrunde: Das Finanzamt hat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes des Anlegers anlässlich seines Ausscheidens den Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos auch insoweit berücksichtigt, als das Kapitalkonto durch Liquiditätsausschüttungen negativ geworden war.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer des Betriebes anzusehen ist.

Nach §16, Absatz 2, Satz 1 EStG ist der dabei zu berücksichtigende Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt.

Wenn ein Kommanditist aus einer Kommanditgesellschaft ausscheidet, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen, kraft Gesetz, den verbleibendenden Gesellschaftern zu, es sei denn im Rahmen eines Kauf- und Anteilsabtretungsvertrages wird der Kommanditanteil einem Dritten verkauft. Bei Ausscheiden eines Kommanditisten gegen Entgelt aus einer KG ergibt sich der Veräußerungsgewinn daher aus der Differenz zwischen dem Ausscheidenden aus diesem Anlass zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto. Veräußerungspreis ist daher der Abfindungsanspruch des Anlegers (im vorliegenden Fall 23,192,00 DM). Dem Veräußerungspreis ist der Wert des Anteils am Betriebsvermögen, d.h. das Kapitalkonto gegenüberzustellen. Dieses war negativ mit ./. 48.281,05 DM.

Auch ein negatives Kapitalkonto ist dem Veräußerungspreis gegenüberzustellen und führt damit zur Erhöhung eines Veräußerungsgewinns soweit das negative Kapitalkonto nicht ausgeglichen wird. Entgegen den Auffassungen des Finanzgerichtes bestätigte der BFH, daß es irrelevant ist, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist. In den Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Gesellschafters ist daher auch der Teil seines negativen Kapitalkontos einzubeziehen, der auf Entnahmen zurückzuführen ist.

Irrelevant ist, ob es sich bei der Entnahme um nach dem Gesellschaftsvertrag rückzahlungspflichtige oder nicht rückzahlungspflichtige Auszahlungen handelt.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Anleger, der ausschüttet und die Entnahmen erhalten hat, mit einer Haftungsinanspruchnahme rechnen muss. Dieses bedeutet, daß durch die Auszahlungen/Entnahmen die für den Anleger als Kommanditist im Handelsregister eingetragene Haftsumme unterschritten wurde und seine Haftung infolge der Entnahmen wiederauflebt.

Im vorliegenden Fall musste jedoch der Anleger mit einer Haftungsinanspruchnahme nicht rechnen, sodass der Veräußerungsgewinn nicht um eine drohende Haftungsinanspruchnahme zu mindern war, sondern sich zusammensetzte aus dem negativen Kapitalkonto und dem Auseinandersetzungsguthaben.

Fazit:

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Beendigung einer nicht mehr gewünschten unternehmerischen Beteiligung im Anlegerrecht können enorme steuerrechtliche Konsequenzen haben. Diese sind abzuwägen. Der Anleger sollte daher darauf achten, daß er jährlich von der Gesellschaft seine Kapitalkonten abfordert, diese der Höhe und dem Rechtsgrund nach prüft und bei einem Ausscheiden anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, die neben der bank- und gesellschaftsrechtlichen Komponente immer auch Auswirkungen im Steuerrecht betrachten sollte.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

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