Befangenheit eines Richters bei Abtrennung?

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Ist ein Richter befangen, wenn er einen ehemaligen Mitangeklagten in einem abgetrennten Verfahren hinsichtlich des identischen Sachverhalts verurteilt?

Der 1. Strafsenat hatte unter dem 10.01.2018 u. a. diese gelegentlich aufkommende Frage erneut zu beantworten.

Der häufige Verfahrenshintergrund:

Ein Verfahren (hier Verstoß gegen BtmG) wird gegen mehrere Mitbeschuldigte geführt und im Laufe des Verfahrens (3. Hauptverhandlungstag) gegen einen Mitangeklagten abgetrennt und von der teilweisen gleichen Besetzung parallel verhandelt. In diesem – abgetrennten – Verfahren kommen die Richter zu einem Schuldspruch. Sind die daher auch im Ursprungsverfahren tätigen Richter damit befangen?

Der erste Eindruck in dieser Fallkonstellation ist eindeutig. Natürlich haben sich diese Richter im abgetrennten Verfahren eine Meinung zu dem gesamten Sachverhalt gemacht und können kaum im Ursprungsverfahren zu einer anderen Einschätzung kommen. Allein psychologisch erscheint eine andere Einschätzung unmöglich.

Der 1. Strafsenat ist hier jedoch anderer Meinung und hält an der langjährigen Rechtsprechung des BGH fest.

„Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, soweit nicht gesetzliche Ausschlussgründe erfüllt, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und in den abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch ergeht, zu dem sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen den oder die früheren Angeklagten später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat.“

Der Senat hat hierbei jedoch besondere Verfahrenssituationen nicht gänzlich ausgeschlossen, bei denen eine Ablehnung möglich erscheint. Dieses wird angenommen, wenn das erkennende Gericht in früheren Urteilen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn sich ein Richter bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat.“

Es liegt in dieser Fallgestaltung an der Verteidigung die besonderen Umstände herauszuarbeiten, aus welchen sich über die „normale Befassung“ die Besorgnis der Befangenheit für den Angeklagten ergibt. Dieses tatsächliche Geschehen ist im Rahmen einer möglichen Revision darzustellen.

Ein Strafverteidiger wird für Sie die Stellung geeigneter Anträge im Strafverfahren übernehmen. Dieses sollte im Rahmen eines Strafverfahrens ein erfahrener Strafverteidiger für Sie übernehmen.

Lassen Sie sich hierzu beraten.

Rechtsanwalt Timo Scharrmann

Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht


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