Befangenheit eines Sachverständigen

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein beratender Arzt des beklagten Unfallversicherungsträgers ist als Sachverständiger befangen.

Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn zwischen dem Sachverständigen und dem beklagten Unfallversicherungsträger ein Beratungsarztverhältnis besteht.

Sachverhalt:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen begründet ist.

Die Klägerin will Anerkennung einer Berufskrankheit. In diesem Verfahren hat das Sozialgericht den Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Klägerin lehnte den Sachverständigen als befangen ab, da er für die Beklagte früher als beratender Arzt tätig gewesen sei und evtl. dies immer noch sei. Aus diesem Grund sei der Sachverständige intensiv in de Abläufe der Beklagten eingebunden und zwar sowohl in wissenschaftlicher als auch in sonstiger Hinsicht.

Das Sozialgericht holte eine Stellungnahme des Sachverständigen ein, dieser räumte sogar ein, im Rahmen seiner gutachterlichen Nebentätigkeit gelegentlich auch beratend für die Beklagte tätig gewesen zu sein und dies auch immer noch sei, allerdings nicht in dem vorliegenden Fall.

Er sei aber unabhängig und würde sich selbst als nicht befangen ansehen, so dass er den Gutachtenauftrag annehmen würde.

Das Sozialgericht lehnte (nicht nachvollziehbar) den Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit ab, u. a. sogar mit Verweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit.

Gegen den Beschluss legte die Klägerin Beschwerde ein, das Landessozialgericht hat der Beschwerde stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes war der Antrag nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig. Die Besorgnis der Befangenheit wird damit begründet, dass der beauftragte Sachverständige in einer dauerhaften Vertragsbeziehung unter Einschluss einer Vergütung zu dem beklagten Unfallversicherungsträger steht. Das Landessozialgericht forderte nämlich den Beratungsarztvertrag beim Sachverständigen an, woraus sich ergab, dass dieser ab dem 01.03.2005 bis auf weiteres die Aufgaben eines fachärztlichen Beraters für die Beklagte übernommen hat. Das Landessozialgericht entschied, dass das Beratungsarztverhältnis selbstverständlich eine besondere Vertrauensbeziehung begründe. Der Unfallversicherungsträger als Beklagte würde sich darauf verlassen, dass der beratende Arzt seine Interessen in vollem Umfang wahrnimmt. (dafür wird er auch bezahlt). Hieraus entsteht eine besondere Nähe zum Unfallversicherungsträger, die selbstverständlich geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen.

Haben Sie Probleme mit Sachverständigengutachten? Wir helfen Ihnen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwaltskanzlei Sabine Hermann

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten