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Hinweise zur Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen

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Ihre Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen wurde angeordnet?

Was Sie zu beachten haben:

- Der Sachverständige ist eine Hilfsperson für die Behörde bzw. das Gericht. Er soll diesen Stellen einen medizinischen Sachverhalt objektiv vermitteln. Er ist daher nicht, wie Ihre behandelnden Ärzte, für Sie oder kurativ tätig und unterliegt keiner Verschwiegenheitsverpflichtung.

- Neue Untersuchungsbefunde, die noch nicht in der Verwaltungs- oder Gerichtsakte enthalten sind, sollten Sie zum Termin mitnehmen und dem Sachverständigen vorlegen.

- Der Sachverständige wird Sie auffordern, über Ihre Leiden und etwaige Auswirkungen zu berichten. Ihre Darstellung muss der Wahrheit entsprechen. Die Angabe von Symptomen, die tatsächlich gar nicht bestehen (simulieren), wird ein Sachverständiger regelmäßig durchschauen und dies dem Gericht im Gutachten auch mitteilen. Ebenso sollte die stark übertreibende Darstellung vermieden werden (sog. Aggravation). Selbstverständlich geben Sie aber natürlich bei der Untersuchung auftretende Schmerzen, körperliches Unwohlsein etc. umgehend an.

- Bereits beim Betreten der Praxisräume bzw. beim Gang vom Warte- in das Behandlungszimmer wird der Sachverständige Sie beobachten, insbesondere wenn orthopädische Leiden streitgegenständlich sind. Wie stellt sich das Aufstehen aus dem Sitzen, das Gangbild, das Entkleiden, das Platznehmen auf der Untersuchungsliege etc. dar, wird eine Gehhilfe benutzt?

- Werden bspw. die dauerhafte Nutzung einer Gehhilfe oder auch anderer Hilfsmittel angegeben, weisen diese Hilfsmittel aber gar keine Gebrauchserscheinungen auf, kann dies die Angabe ggf. zweifelhaft erscheinen lassen.

- Ein sportlich-athletischer Körper kann bspw. gegen eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit aufgrund mitgeteilter orthopädischer Leiden oder angegebener starker Schmerzen sprechen.

- Die Angabe von – objektiv sowieso stets schwer überprüfbaren – starken, angeblich nicht aushaltbaren Schmerzen bei gleichzeitig fehlender Einnahme von entsprechenden Schmerzmedikamenten weckt Zweifel.

- Die dauerhafte Einnahme von Medikamenten lässt sich regelmäßig im Blutbild nachweisen, falsche Angaben kann ein Sachverständiger somit häufig erkennen.

- Übergewicht bei Angabe einer Appetitlosigkeit lässt Zweifel aufkommen.

- Die Schilderung eines „normalen“ Tagesablaufs, mit der Ausübung von Haushaltstätigkeiten und regelmäßige Freizeitaktivitäten oder die Schilderung des letzten Auslands-/Wanderurlaubs können bspw. gegen ein schwerwiegendes psychisches oder orthopädisches Leiden sprechen.

- Langes Sitzen in der Untersuchungssituation, ohne die Notwendigkeit die Haltung zu wechseln oder die Angabe von Schmerzen, kann gegen orthopädische Probleme, bspw. Wirbelsäulenleiden, sprechen.

- Sie sollten den Sachverständigen nicht nach dem Ergebnis des Gutachtens fragen oder ihn wiederholt auf die Erfolgschancen hinsichtlich der begehrten Leistung ansprechen. Teilweise wird von Sachverständigen in diesen Fällen dem Gericht mitgeteilt, dass „ein starkes Rentenbegehren erkennbar“ gewesen sei.


Bitte beachten Sie, diese Übersicht resultiert aus unserer Erfahrung mit unzähligen medizinischen Sachverständigengutachten. Es handelt sich allein um unverbindliche, nicht abschließende oder gar generell geltende Hinweise – jede Begutachtungssituation und jede/r Patient/in kann Besonderheiten aufweisen, die Abweichungen mit sich bringen.

Sollten Sie ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im Bereich des Sozialrechts führen und eine erfahrene anwaltliche Expertise oder Begleitung wünschen, sprechen Sie uns gern an.

Tobias Blume
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht




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