Behandlungsfehler bei unzureichender materieller Ausstattung des Arztes

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In seinem Urteil vom 13.12.2017 befasst sich das OLG Karlsruhe unter anderem mit der Frage, ob bei unzureichender Ausstattung eines Arztes ein Behandlungsfehler vorliegt (Az: 7 U 90/15). 

Was war geschehen?

Geklagt hatte eine Patientin bei der im Rahmen einer Nachsorgebehandlung Osteosynthesematerial – bestehend aus einer winkelstabilen Radiusplatte und Titanschrauben – entfernt werden sollte. Es war der Klägerin zuvor zur Behandlung einer Radiusfraktur in das rechte Handgelenk eingesetzt worden. Bei dem ambulanten Eingriff gelang es dem behandelnden Arzt jedoch nicht, alle Teile zu entfernen. Eine der sechs verwendeten Schrauben ließ sich mit dem vorhandenen Werkzeug nicht lösen. Erst bei einer weiteren Operation konnten die Schraube und die Radiusplatte entfernt werden. Infolge des ersten Eingriffs traten bei der Klägerin Nervenschmerzen und ein Taubheitsgefühl in der betreffenden Hand auf. Die Patientin machte daraufhin Haftungsansprüche gegen den behandelnden Arzt und dessen Praxis geltend. Aus ihrer Sicht sei es bei der Entfernung des Osteosynthesematerials zu Behandlungs- und Aufklärungsfehlern gekommen.

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe gab der Klägerin in zweiter Instanz zumindest teilweise recht. Ein Behandlungsfehler liege bei jedem Verstoß gegen die Regeln und den Standard der ärztlichen Wissenschaft vor. Laut des hinzugezogenen Sachverständigen habe es sich bei der Schwierigkeit, Schrauben wegen des Verbunds mit der Winkelplatte mit dem üblichen Werkzeug nicht lösen zu können, um ein im Operationszeitpunkt bekanntes Problem gehandelt, das auch den Beklagten zumindest dem Grunde nach hätte bekannt sein müssen. Es entspreche dem Facharztstandard, das zum Lösen der Schrauben erforderliche Werkzeug vorrätig zu haben. Da dies nicht der Fall gewesen sei, liege ein Behandlungsfehler seitens der Beklagten vor. Infolgedessen sei zwar eine weitere Operation erforderlich gewesen, weitere Gesundheitsbeeinträchtigen wie etwa die Nervenläsionen seien aber nicht auf den Behandlungsfehler zurückzuführen. Diese stünden vielmehr mit der Entfernung der Platte als solche in ursächlichem Zusammenhang. 

Ein Schmerzensgeldanspruch bestehe daher nur im Hinblick auf die durch die notwendig gewordene zweite Operation erlittenen Beeinträchtigungen.

Auch eine weitergehende Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers schließt das OLG Karlsruhe aus. 

Aufzuklären sei nur über bestimmte Risiken. Bei der Tatsache, dass die Beklagten kein Werkzeug zum Lösen der Schrauben zur Verfügung hatten, handele es sich aber um einen Behandlungsfehler, der von der Aufklärungspflicht nicht umfasst sei.


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