Pandemie und Kinderbetreuung

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Abschließend ist noch die Frage zu klären, was zu tun ist, wenn Kinder wegen Kita- oder Schulschließungen in der Coronapandemie zu Hause betreuen müssen und ein Elternteil deshalb nicht zur Arbeit gehen kann?

Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht prinzipiell nur unter den restriktiven Voraussetzungen des zuvor besprochenen § 616 BGB.

Wenn ein Betreuungsbedarf aber über mehrere Wochen entsteht, hat der betreuende Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB, da es sich dabei um eine „verhältnismäßig erhebliche Zeit“ handeln würde.

Um dieses Risiko für die Eltern etwas abzufedern, wurde gemäß 56 Abs. 1a IfSG ein Anspruch auf Entschädigung geschaffen, der greift, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen.

Der Anspruch deckt allerdings nicht den gesamten Verdienstausfall ab und ist in zeitlicher und persönlicher Hinsicht eingeschränkt.

Eltern müssen ihr Möglichstes versuchen für eine anderweitige Betreuung der Kinder zu sorgen, bevor sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen.

Auch hier gilt: der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Auszahlung der Entschädigung für einen Zeitraum von sechs Wochen verlangen. Danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Unternehmen können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückholen.

Das Gleiche soll übrigens auch dann gelten, wenn ein Kind selbst in Quarantäne muss. Zuletzt können Eltern zudem einen Anspruch nach § 45 SGB V geltend machen.

LINDEMANN Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Stephan Kersten

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Foto(s): LINDEMANN Rechtsanwälte

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