Behinderung der Betriebsratsarbeit: Verlängerter Weg zur Damentoilette behindert Betriebsratsarbeit?

  • 3 Minuten Lesezeit

„Der Betriebsrat wendet sich gegen eine bauliche Maßnahme des Arbeitgebers auf Grund derer sich der Weg vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette verlängere, was dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zuzumuten sei. Der Betriebsrat sieht hierin eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 78 BetrVG. Der Antrag des Betriebsrats hatte keinen Erfolg.“ so das LAG Hessen, Beschl. v. 3.3.2014 – 16 TaBVGa 214/13 (Vorinstanz: ArbG Frankfurt a. M., Beschl. v. 3.12.2013 – 4 BVGa 797/13); Quelle: Beck-online.de

Warum soll laut Betriebsrat eine Behinderung der Betriebsratsarbeit vorliegen?

LAG Hessen: „Der Betriebsrat ist der Auffassung, hinsichtlich der baulichen Veränderungen stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 1 BetrVG sowie aus § 78 BetrVG zu. Die Baumaßnahme habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung und sei als mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten anzusehen. Im Übrigen werde die Betriebsratstätigkeit durch die Nachbarschaft zur Personalabteilung behindert. Er behauptet, durch die Umbaumaßnahmen verlängere sich der Weg vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette auf 200 m. Dies sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zuzumuten. Ferner solle direkt neben dem Betriebsratszimmer ein Mitarbeiter der Personalabteilung einziehen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der einzig verbleibende Zugang zum Betriebsratsbüro nur über eine kameraüberwachte Tür möglich sei. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des ArbG Frankfurt a. M. vom 3.12.2013 (4 BVGa 797/13) abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die von ihr bereits begonnenen Baumaßnahmen im und neben dem Betriebsratsbüro im Betrieb der Cargo-City neben der Halle, mit denen dem Betriebsrat der Zugang zum Betriebsratsbüro, zur Toilette und zur Teeküche verwehrt wird, weiter durchzuführen, ohne dass der Betriebsrat den Maßnahmen zugestimmt hat und eine Regelung zum Zugang zum Betriebsratsbüro, zur Toilette und zur Küche vereinbart worden ist.“ Quelle: Beck-online.de

Infolge der Baumaßnahme ändert sich lediglich Zugang zum Betriebsratsbüro

LAG Hessen: „Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Änderung des Zugangs zur Damentoilette nach § 87 I Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig wäre. Danach sind Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitbestimmungspflichtig. So kann etwa die Aufstellung einer Benutzungsordnung für Wasch- und Umkleideräume nach dieser Vorschrift mitbestimmungspflichtig sein. Darum geht es hier nicht. Der Arbeitgeber stellt keine Verhaltensregeln für die Arbeitnehmer auf. Infolge der Baumaßnahme ändert sich lediglich der Zugang zum Betriebsratsbüro und damit mittelbar der Weg zur Damentoilette. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Teeküche bzw. den Zugang zum Getränkeautomaten.“ Quelle: Beck-online.de

Behinderung der Betriebsratsarbeit liegt nicht vor

LAG Hessen: „Die Baumaßnahme führt auch nicht zu einer Behinderung der Betriebsratsarbeit iSd § 78 BetrVG. Der Begriff der Behinderung ist weit zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit. Unzulässig ist schon jede objektive Behinderung der Tätigkeit des Betriebsrats, die sich nicht aus der Ordnung des Betriebs und den normalen Verpflichtungen der Betriebsratsmitglieder aus ihrem Arbeitsverhältnis ergibt.  Indem sich der Weg vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette auf Grund der Baumaßnahme verlängert, wird die Betriebsratsarbeit als solche nicht behindert. Eine solche kann auch nicht darin gesehen werden, dass das angrenzende Büro nun betrieblich genutzt werden soll. Das berechtigte Interesse des Betriebsrats an einer Vertraulichkeit seiner Besprechungen im Betriebsratsbüro ist durch die Errichtung einer schalldichten Wand zum Nachbarbüro ausreichend gewahrt.“ Quelle: Beck-online.de

Rechtsanwalt Helmut Naujoks ist seit 25 Jahren ausschließlich als Anwalt für Arbeitgeber im Arbeitsrecht tätig. Haben Sie Fragen in Bezug auf die Kündigung von Mitarbeitern/innen? Rufen Sie noch heute Rechtsanwalt Helmut Naujoks an, Spezialist als Anwalt für Arbeitgeber im Arbeitsrecht. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet Rechtsanwalt Helmut Naujoks Ihre Fragen zum Kündigungsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie zu den Rechten und Pflichten des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Helmut Naujoks

Beiträge zum Thema